Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
In der Fassung der Protokolle Nr. 11 und 14 samt Zusatzprotokoll und Protokolle Nr. 4,6,7,12 und 13
Ich stelle hiermit STRAFANTRAG und STRAFANZEIGE
Gegen die Hauptverantwortlichen
Der Staatssimulation Bundesrepublik Deutschland
Respektive Bund
gegen: Bundes- NGO- Hauptverantwortlichen, alias Bundespräsident Joachim Gauck, geboren am 24. Januar 1940 in Rostock
gegen: Bundes- NGO- Geschäftsführerin, alias Bundeskanzlerin Angela Dorothea Merkel, geboren Kasner, am 17. 07. 1954 in Hamburg
gegen: Bundes- NGO- Hauptverantwortlicher (auch ESM- Prokurist), alias Bundesminister der Finanzen Wolfgang Schäuble, geboren am 18. September 1942 in Freiburg im Breisgau
gegen: stellvertretenden Bundes- NGO- Hauptverantwortlicher, alias Bundesvizekanzler Sigmar Gabriel, geboren am 12.09. 1959 in Goslar
gegen: Bundes- NGO- Hauptverantwortliche, alias Bundesministerin der Verteidigung Ursula Gertrud von der Leyen, geboren Albrecht, am 08.10.1958 in Ixelles/ Elsene, Region Brüssel- Hauptstadt, Belgien
gegen: Bundes- NGO- Hauptverantwortlicher Frank-Walter Steinmeier, alias Bundesminister des Auswärtigen, geboren am 5. Januar 1956 in Detmold
sowie gegen weitere Verantwortliche und Erfüllungsgehilfen der NGO- Bundesministerien.
-Beschuldigte-
Wegen
Des Verdachts auf
Kausal
Hoch- und Landesverrat
Hochverrat § 81 Abs.1 Nr. 1 StGB Hochverrat gegen den Bund und das Deutsche Volk
- betrifft hier den NSA- Abhörskandal im Bundesgebiet und die jahrzehntlange Wirtschaftsspionage durch die US- Sicherheitsbehörde National Security Agency in Zusammenarbeit mit dem Bundesnachrichtendienst- BND, ehemals Organisation Gehlen.
§ 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB Hochverrat gegen ein Land
-betrifft hier die seit dem 03.10. 1990 illegale Zentralzwangsverwaltung durch die Non Governmental Organisation- NGO „Bund“ und deren Unternehmensgruppen des gesamten Bundesgebietes
Landesverrat§ 94 Abs.1 Nr.1 und 2 ; Abs 2. Nr.1 und 2 StGB
- betrifft hier den Verstoß gegen das bundesrepublikanische Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 95 und die Visapflicht gemäß bundesrepulikanischer Visaverordnung betreffend der Länder: Afghanistan, Pakistan, Libyen, Syrien, Irak, Iran, Türkei, Eritrea, das Kosovo. Verweis auf: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/StaatenlisteVisumpflicht_node.html
- Aussetzung des Dublin III Abkommens (Vertragsbruch)
- das Einschleusen von Ausländern in das gesamte Bundesgebiet strafbar gemäß § 96 Abs. 1-5 AufenthG
Verwirkung aller Grundrechte der Beschuldigten gemäß der Ordnungsvorschrift (Art. 43 HLKO), genanntGrundgesetz Art. 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit(Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Täuschung im Rechtsverkehr§ 270 StGB; i.V.m. Urkundenfälschung § 267 StGB Abs. 1-3 Nr. 1-4
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
bzgl. den Bundesvorschriften PAusG § 5 (Ausweismuster) PAusVO § 28 (Definition zum Ausweismuster) bei Datenverarbeitung
- betrifft hier das Urkundsdelikt- Ausgabe des Bundespersonalausweises im gesamten Bundesgebiet. Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich. Gemäß bundesrepublikanischen Personenstandsgesetzen wird der Antragsteller unter Täuschung zur juristischen und staatlosen Person -zum Bundespersonal- erklärt. Der Inhaber verliert somit in Unkenntnis die Staatsangehörigkeit gem. §4 Abs.1 RuStAG 22.07.1913 und folglich den Rechtsstatus der natürlichen Person.
Amtsmissbrauch und Amtsanmaßung
Amtsanmaßung§ 132 StGB; Verweis auf Urteil des BVerfG 1BvR 147/52 - Beamtenverhältnisse
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Amtsmissbrauch§ 339 Abs.1 StGB gemäß Reichsrecht
Ein Beamter, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt, wird mit Gefängnis bestraft.
Verweis auf das alliierte Ordnungsgesetz (gem. Art.43 HLKO), genannt Grundgesetz Art. 33 i.V.m. 1BvR 147/52 - Beamtenverhältnisse
-betrifft hier alle Unternehmensgruppen des Bundes, insbesondere die sogenannten Obersten/ Oberen/ Mittleren- Untersten Bundesbehörden, sowie sämtliche Erfüllungsgehilfen/Organe des Bundes
Betrug § 263 Abs. 1- 3 Nr. 1- 4 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht
- betrifft hier die Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes seit 2012 und den damit verbundenen Wahlbetrug
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 - Rn. (1-164), http://www.bverfg.de/e/fs20120725_2bvf000311.html
Fundstellen BVerfGE 131, 316 - 376
II.
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.