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Verfassungen (Grundgesetz, Landesverfassungen)

Inhalt

1. Entwicklung
2. Rechtsquellen
3. Verwaltungsvorschriften
4. Handlungsformen der Verwaltung
5. Verwaltungsverfahren


1. Entwicklung

Das allgemeine Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht hat sich nicht systematisch entwickelt.

Bis Ende der 70er Jahre basierte das allgemeine Verwaltungsrecht im Wesentlichen auf allgemeinen Grundsätzen, die in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Baurecht, Gewerberecht), verwaltungsinternen Richtlinien oder von der Rechtsprechung und dem Schrifttum als Mindestanforderungen eines geordneten Verwaltungsverfahrens entwickelt und - soweit nicht kodifiziert - als ungeschriebenes Recht angewandt wurden. Der Gedanke einer umfassenden gesetzlichen Regelung wurde seit den 50er Jahren diskutiert. Jedoch entstanden zunächst eine Reihe landesrechtlicher Vorschriften und letztlich auf Bundesebene das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. 5. 1976, das am 01.01. 1977 in Kraft trat. Allerdings wurde das ursprünglich angestrebte Ziel, damit ein einheitliches Verwaltungsverfahrensrecht zu schaffen, nicht erreicht.

Im Ergebnis gelang mit dem VwVfG lediglich eine Teilkodifikation, weil zum einen wegen des in § 1 VwVfG enthaltenen Grundsatzes der Subsidiarität andere Verfahrensbestimmungen des Bundes (Abs. 2) und die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder (Abs. 3) den Regelungen des VwVfG vorgehen und zum anderen wichtige Rechtsbereiche vom Anwendungsbereich ausgenommen sind (§ 2 VwVfG). Allerdings haben alle Länder i.S.v. § 1 Abs. 3 VwVfG eigene, z.T. wortgleiche, zumindest jedoch inhaltsgleiche Landesverwaltungsverfahrensgesetze, entweder als ausgeformte Gesetze oder im Wege der dynamischen Verweisung (sogenannte Simultangesetzgebung) erlassen, so dass trotz der Vielzahl verfahrensrechtlicher Regelungen in der Praxis eine weitgehende Vereinheitlichung erreicht wurde.

In Nordrhein-Westfalen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 06. Juli 2004. Die Regeln des VwVfG (Bund) gelten also nur, soweit das VwVfG NRW keine Regelung enthält.

Auch für NRW gilt, dass viele Regelungen der beiden Gesetze wörtlich übereinstimmen, zumindest aber inhaltsgleich sind. Dies gilt insbesondere für die Verfahrensgrundsätze und für die Regelungen zum Zustandekommen und zur Bestandskraft von Verwaltungsakten.

Das VwVfG NRW gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten (§ 1 VwVfG NRW).

Für den Polizeibereich ist allerdings zu bemerken, dass gem. § 2 Abs. 2 Ziff. 2 VwVfG NRW das Gesetz nicht für die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gilt. Insoweit gelten folglich die Verfahrensregeln der StPO bzw. des OwiG.



Gem. § 2 Abs. 3 Ziff.1 VwVfG NRW gilt das Gesetz für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt.

Justizbehörden in diesem Sinne sind auch Polizeibehörden, soweit sie zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten zuständig sind.

Justizverwaltungsakte unterliegen der Nachprüfung gem. §§ 23 ff. EG GVG, soweit die ordentlichen Gerichte nicht auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können.

Rechtsquellen

Rechtsquellen sind alle Rechtsnormen, woraus das geltende Recht hervorgeht oder abgeleitet werden kann.

Die Ausdrucksweise ist unterschiedlich. Im Wesentlichen ist jedoch das Gleiche gemeint, gleichgültig ob von Recht, Rechtsquelle, Rechtssatz, Rechtsvorschrift oder Rechtsnorm die Rede ist.

Zu den Rechtsquellen zählen anerkanntermaßen folgende Arten von Rechtsnormen:

Verfassungen (Grundgesetz, Landesverfassungen)

Kennzeichnendes Merkmal ist, dass sie nur mit qualifizierter Mehrheit geändert werden können.


Date: 2016-01-03; view: 1115


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