Vorbereitungsdienst(1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf
des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in
Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und
Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Absatz 1 bescheinigten Kenntnissen
und Fähigkeiten entsprechen.
(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das
Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige
Befähigungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine
teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt.
(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendigen
Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen
Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und
das Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehörigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen
Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten
anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1
nachgewiesen wurde.
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn
1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen
Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prüfungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in der
staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen Prüfungsarbeiten, bestanden sind und
2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind,
davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts.
Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im
Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als
bestanden.
(5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.
(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prüfung im
Sinne des § 5 Abs. 1.
(7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Eignungsprüfung sind die
Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für die Abnahme der staatlichen
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Pflichtfachprüfung zuständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfungen können mehrere Länder durch
Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden.
§§ 113 bis 118 (weggefallen)
Dritter Abschnitt
Date: 2015-12-24; view: 1011
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