Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung
des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich oder durch
schriftlich aufzunehmende Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen und spätestens innerhalb zweier
weiterer Wochen zu begründen. In der Begründung ist anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird, welche
Änderungen des Urteils beantragt und wie diese Anträge begründet werden. § 80 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Das Dienstgericht des Bundes ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen
Feststellungen gebunden, es sei denn, daß zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese
Feststellungen vorgebracht sind.
(3) § 144 Abs. 1 und § 158 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten sinngemäß. Das Urteil kann nur auf
Zurückweisung der Revision oder auf Aufhebung des angefochtenen Urteils lauten.
Verfahrensvorschriften
Disziplinarverfahren, Versetzungsverfahren und Prüfungsverfahren sind entsprechend § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, §§
65 bis 68 zu regeln. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen
der Richter im Landesdienst treffen.
Verfassungsrichter
Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.
Vierter Teil
Uuml;bergangs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt
Auml;nderung von Bundesrecht
§§ 85 bis 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
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Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch
dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen
dieses Gesetzes.
Zweiter Abschnitt
Uuml;berleitung von Rechtsverhältnissen
Uuml;berleitungsvorschriften für Richter auf Lebenszeit und auf Zeit
(1) Wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf
Zeit berufen ist und ein Richteramt als Hauptamt innehat, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Lebenszeit
oder auf Zeit im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Befähigung zum Richteramt nicht besitzt, kann bei einem Gericht
nur entsprechend den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterverwendet werden.
(3) Wer nach dem 8. Mai 1945 aus Anlaß der Übertragung eines Richteramts einen Eid geleistet hat, ist von der
Pflicht zur Leistung des Richtereides (§ 38) befreit.
Uuml;berleitungsvorschriften für Richter auf Probe, Richter kraft Auftrags und
Date: 2015-12-24; view: 936
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