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C) Probleme der Teileinstellungen

Die §§ 154 f. StPO konzentrieren den Verfahrensstoff und vereinfachen und entlasten die Strafrechtspflege entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.[28] Sie stellen eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip zugunsten prozessökonomischer Bestrebungen dar. Verstünde man das Legalitätsprinzip so, dass wegen aller strafbarer Handlungen, wegen derer die StA Kenntnis erlangt, eine Entscheidung über die Anklageerhebung und schließlich ein Urteilsspruch ergehen müsste, müsste in den §§ 154 f. StPO ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip gesehen werden. Das Legalitätsprinzip ist aber nicht als allein stehendes Prinzip zu sehen, sondern geht einher mit den anderen Prinzipien und Zielen des Strafprozesses, nämlich der Wahrung von Rechtsfrieden, dem Rechtsgüterschutz und der Durchsetzung general- und spezialpräventiver Ziele des materiellen Strafrechts, weshalb eine Aufklärung nicht um jeden Preis stattfinden kann. Dem tragen Teileinstellungen Rechnung: ohne sie könnten Tatteile, deren Aufklärung langwierig ist, die Schaffung von Rechtsfrieden mit einem rechtskräftigen Urteil so lange hinauszögern, dass dieses aufgrund des großen Abstands zur Tat – für den Täter wie für die Allgemeinheit – seine Bezugswirkung zur Tat und damit seine präventive Wirkung verliert. Dies kann aber auch nicht grenzenlos gelten; so wäre es unerträglich, die Nichtverfolgung besonders intensiv in Leib, Leben und andere Rechtsgüter eingreifender Straftaten damit zu rechtfertigen, dass diese nur schwer durchzuführen sei.

.[29] Eine solche Grenze ziehen die §§ 154 f. StPO durch das Kriterium, ob eine Tat oder ein Tatteil neben der anderen beträchtlich ins Gewicht fällt oder ob der andere Tatteil zur Prävention ausreicht, so der eine Teil nicht in angemessener Frist aufgeklärt werden kann. Diese generalklauselartigen Voraussetzungen geben der StA weite, von gerichtlicher Zustimmungsbedürftigkeit freie Wertungsspielräume, welche die zu §§ 153 f. StPO thematisierten Probleme auf den Plan rufen.

Um eine möglichst vollständige Durchsetzung des Legalitätsprinzips im Urteilsspruch widerspiegeln zu können, wurden in der Praxis teilweise nach §§ 154 f. StPO ausgeschiedene Taten oder Tatteile strafschärfend bei der Strafzumessung berücksichtigt. Dies ist daher bedenklich, weil das Gesetz für die Einbeziehung von Umständen, die einen schwereren Schuldspruch begründen, wenigstens einen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlich macht. Eine lückenlose Durchführung der Schuldfeststellung ist durch das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren geboten. Wird aber in der Hauptverhandlung dem Angeklagten hinreichend ermöglicht, sich zu ausgeschiedenen Taten bzw. Tatteilen zu äußern, stehen Fairness und der Anspruch auf rechtliches Gehör der Berücksichtigung bei der Strafzumessung nicht entgegen.[30]


Date: 2016-03-03; view: 738


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C) Bedenken gegen die Regelung | II. Absprachen im Strafverfahren
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