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A) Historische Entwicklung

Eine erste Möglichkeit der Einstellung von Strafverfahren wegen Geringfügigkeit wurde 1924 in die StPO eingefügt. Der § 153 StPO von 1924 sah vor, dass bei geringen Tatfolgen, geringer Schuld des Täters und fehlendem öffentlichen Interesse gemäß Abs. 1 eine Straftat nicht verfolgt wird. Hatte die StA zunächst ein öffentliches Interesse bejaht, konnte später von der öffentlichen Klage mit Zustimmung des Gerichts trotzdem nach Abs. 2 abgesehen werden. Das Gericht selbst konnte mit Zustimmung der StA in jeder Lage das Verfahren einstellen (Abs. 3). Zur Zeit des zweiten Weltkrieges wurde, 1942, das Erfordernis der Zustimmung des Gerichts aus Abs. 2 entfernt. Dies geschah durch die so genannte Emminger-Verordnung und bezweckte eine Machtverlagerung von den Gerichten hin zur Exekutive. Dies gipfelte darin, dass 1944 die StA Verfahren einstellen durfte, deren Durchführung im Krieg zum Schutz des Volkes nicht notwendig war. Auch entstand erstmals die Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflagen.[9]

1974 wurde § 153 StPO von 1924 durch eine Neufassung ersetzt und ein § 153a StPO von 1974 wurde eingeführt. Ihre Anwendbarkeit wurde auf Vergehen beschränkt. Wesentliche Neuerung der Neufassung von § 153 StPO war, dass das Erfordernis der Zustimmung des Gerichts für entbehrlich erklärt wurde, wenn sich das Vergehen gegen fremdes Vermögen richtete und keine im Mindestmaß erhöhte Strafe angedroht war. Wiederum war Voraussetzung, dass die Folgen der Tat gering waren. 1993 wurde der Anwendungsbereich der gerichtszustimmungslosen Geringfügigkeitseinstellung von den Vermögensdelikten auf alle Delikte ausgeweitet. Für das Gericht wurden zudem Einstellungsmöglichkeiten bei Verfahrenshindernissen und bei Abwesenheit des Angeklagten eingeführt. In dieser Fassung gilt § 153 StPO noch heute.

§ 153a StPO wurde 1974 als Ergänzung der Neufassung von § 153 StPO eingefügt. Ist in § 153 StPO das Erfordernis des fehlenden öffentlichen Interesses nicht gegeben, kann eine Einstellung dadurch erreicht werden, dass der Beschuldigte mittels Erfüllung von Aufgaben und Weisungen das öffentliche Interesse beseitigt. Dabei müssen Beschuldigter und Gericht damit einverstanden sein und die Auflagen bzw. Weisungen in einer bestimmten Frist erfüllt werden. Außerdem müssen diese geeignet sein, das öffentliche Interesse zu beseitigen. Werden die Auflagen fristgerecht erfüllt, ist eine Verfolgung dieser Tat als Vergehen nicht mehr möglich; der Beschluss des § 153a StPO kann somit Rechtskraft entfalten.

Ein nicht abschließender Katalog in Abs. 1 Satz 2 ermöglicht es der einstellenden StA oder dem einstellenden Gericht (Abs. 2), dem Beschuldigten die Leistung von Schadensersatz, gemeinnützigen Beiträgen oder Unterhaltszahlungen aufzuerlegen. Diesem Katalog wurde 1998 die Möglichkeit der Auferlegung der Teilnahme an einem Aufbauseminar im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes und 1999 des Erstrebens eines Täter-Opfer-Ausgleichs hinzugefügt.


Date: 2016-03-03; view: 621


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