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II. Prozessökonomie

Der Begriff „Prozessökonomie“ ist schwer zu verorten. Allgemein wird unter Ökonomie Wirtschaftlichkeit verstanden. Ökonomisch handelt, wer mit möglichst wenig Ressourcen möglichst erfolgreich handelt.

Ob Prozessökonomie als dem Legalitätsprinzip gegenüberstehender Verfahrensgrundsatz angesehen werden kann, ist fraglich. Sie ist explizit nicht geregelt. Der BGH spricht allerdings von einem Grundsatz der Prozessökonomie, der in den Regelungen der StPO, namentlich §§ 154, 154a, angelegt ist. Herleiten lässt sich ein solcher Grundsatz aus der Tatsache, dass die für die Arbeit der Justiz zur Verfügung stehenden Mittel knapp sind.[3] Trotz allem fordert gerade das Legalitätsprinzip eine Verfolgung jeder Straftat, von der die StA Kenntnis erlangt. Die Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege ergibt sich schon daraus, dass die Durchsetzung des Strafrechts ein Minimum an Staatsgewalt darstellt, dass notwendig ist, um das Vertrauen der Bürger in die Gewaltausübung des Staates zu erhalten und dessen Gewaltmonopol anzuerkennen, ohne selbst Gewalt und Selbstjustiz zu üben.[4] Die Funktionstüchtigkeit des Strafrechts mit den zur Verfügung stehenden Mitteln der Justiz zu erreichen ist Intention prozessökonomischer Bestrebungen. Dies gilt umso mehr, da durch die zunehmende Ausweitung des materiellen Strafrechts – in Kombination mit dem Legalitätsprinzip – die Justiz an den Rand der Belastbarkeit gedrängt wird.[5]

C. Spannungsfelder

Wie bereits angedeutet, wirken prozessökonomische Bestrebungen dem Legalitätsprinzip entgegen. Dass das Legalitätsprinzip nicht absolut gelten kann und Einschränkungen der Prozessökonomie möglich sein müssen, hat schon der StPO-Gesetzgeber von 1877 erkannt und in § 152 StPO von 1877 angelegt.

Die Möglichkeit der Ausgestaltung dieser Einschränkungen wurde ausgiebig genutzt. So hat der Gesetzgeber dem § 152 StPO immer wieder Regelungen hinzugefügt, die die Voraussetzungen von Verfahrenseinstellungen regeln.

Weitere Einschränkungen des Legalitätsprinzips wurden durch die Praxis vorgenommen. So beschränkten sich die Verfahrensbeteiligten bald nicht mehr darauf, die recht konturlosen Begriffe der §§ 153 ff. StPO[6] weit auszulegen. Ein weiterer Trend entwickelte sich dahin, dass die Verfahrensbeteiligten ihr Prozessverhalten aufeinander abstimmen und den langwierigen Verlauf des kontradiktorischen Verfahrens durch Kompromisslösungen zu vermeiden. Diese „Deals“ sind nicht nur hinsichtlich ihrer Verträglichkeit mit dem Legalitätsprinzip, sondern auch mit anderen Prinzipien des Strafprozesses bedenklich gewesen und wurden 2009 gesetzlich geregelt.

Ebenfalls 2009 wurde auch § 46b StGB verkündet, der eine neue Kronzeugenregelung enthält. Auch Kronzeugenregelungen sind der Prozessökonomie zuträglich und – da sie auch eine Absprache im Strafprozess darstellen – genauso bedenklich wie die „Deals“. Auf


Date: 2016-03-03; view: 734


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