Home Random Page


CATEGORIES:

BiologyChemistryConstructionCultureEcologyEconomyElectronicsFinanceGeographyHistoryInformaticsLawMathematicsMechanicsMedicineOtherPedagogyPhilosophyPhysicsPolicyPsychologySociologySportTourism






FRAGEN ZU VORLESUNG 6

1. Welche nueue völkerrechtliche Prinzipien wurden von Friedensvertrag von Versailles eingeführt?

2. Definieren Sie die Begriffe „Völkerbund“ und „Standiger Internationaler Gerichtshof“

3. War die Tätigkeit des Völkerbundes und Ständiges Internationales Gerichtshofes erfolgreich?

4. Welche völkerrechtliche Probleme zum Krach des Versailles Systems beitrugen?

VORLESUNG 7: Die erste Jahren des modernen Völkerrechts (1945-1947)

Gliederung

I. Das Jalta-Potsdam System der internationalen Beziehungen

II. Die Gründung der UNO und ihrer Hauptorganen

III. Die Prinzipien der UNO-Charta

IV. Die Festlegung der Menschenrechte im Völkerrecht

V. Nürnberger Prozess und die Entwicklung des Völkerstrafrechts

 

Die Beendigung des Zweiten Weltkrieges kennzeichnete die Herausbildung eines neuen Systems der internationalen Beziehungen, die später als Jalta-Potsdam System bekannt wurde. Die sogenannte „Große Drei“ (UdSSR, USA, Großbritanien), zuden sich später Frankreich und China anriehen, strebten nach Errichtung einer neuen friedlichen Weltordnung. In den Konferenzen von Teheran, Jalta und Potsdam wurden die Grundbestimmungen solcher Weltordnung ausgearbeitet. Deutschland und die ganze Europa wurden auf Einflußbereiche der UdSSR und den Westlichen Alliierten (dessen faktischen Führer die USA war) geteilt. Ein Bipolares System der internationalen Beziehungen fing an sich zu formen, und die Vorbedingungen des Kalteskrieges wurden gebaut.

Ungeachtet dessen, wurden die ersten Monate nach der Beendigung des Zweiten Weltkrieges mit der erfolgreiche Zusammenarbeit der Siegerstaaten gekennzeichnet, die mit der Gründung der Organisation der Vereinten Nationen gekrönt wurde. Schon am 1 Jahuar 1942 wurde die Deklaration der Vereinten Nationen beschloßen. Erst die Konferenz von Jalta im Februar 1945 brachte eine Einigung der Großmächte über die Gründung der UNO, die auf der anschließenden Konferenz von San Francisco im Juni 1945 mit der Unterzeichnung der Charta der Vereinten Nationen durch die Vertreter von 50 Staaten, die auf alliierter Seite am Zweiten Weltkrieg beteiligt waren, besiegelt wurde. Nachdem auch Polen als 51. Staat seine Ratifizierungsurkunde hinterlegt hatte, trat die UN-Charta am 24. Oktober 1945 endgültig in Kraft. Dieses Datum gilt als der Tag der Vereinten Nationen. Am 10. Januar 1946 fand in London die erste UN-Generalversammlung statt. Dabei konstituierte sich der UN-Wirtschafts- und Sozialrat. Kurz darauf wurden die UN-Menschenrechtskommission, der UN-Sicherheitsrat und das UN-Sekretariat eingerichtet. Schließlich nahm der Internationale Gerichtshof seine Arbeit als „Hauptrechtsprechungsorgan“ der Vereinten Nationen seine Arbeit auf.

Die Ziele der UNO sind in der Präambel und im ersten Kapitel der UNO-Charta aufgeleistet. Laut der Präämbel und Kapitel 1, das Hauptziel der Vereinten Nationen ist die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auf der Grundlage der Menschenrechte, durch freundschaftliche Zusammenarbeit aller Mitglieder, durch friedliche Schlichtung aller Streitigkeiten, durch Verzicht auf Gewaltanwendung und durch Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Friedens. Artikel 2 der Charta schreibt die folgenden Prinzipien der Organisation fest: 1. Souveräne gleichkeit der Mitglieder;



2. Erfüllung der internationaler Verpflichtungen aus freiem Willen;

3. Friedliche Schlichtung aller internationalen Streitigkeiten;

4. Verzicht auf Gewaltanwendung;

5. Verpflichtung der UNO Hilfe zu leisten;

6. Die UNO gewährleistet, dass alle Nichtmitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Prinzipien der UNO verfahren;

7. Verzicht auf der Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Mitgliedstaaten.

Die Gründungspapiere der UNO legten den Hauptakzent auf Affirmation der Menschenrechte. Die Konzeption der Menschenrechte entstand bereits im XVIII Jahrhundert. Seit Anfang der XX Jahrhundert dringte sie in das Völkerrecht, doch brauchte man die Grausen des Zweiten Weltkrieges um das Bewußtsein zu erlangen, dass die Menschenrechte auf völkerrechtliche Ebene festgelegt sein sollen. Die UN Charta erwähnte den Menschenrechtsschutz als eine Aufgabe der UNO in der Präambel. Am 10. Dezember 1948 wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von der Generalversammlung angenommen. Mit dieser Erklärung wurde zum ersten Mal ein Katalog von Menschenrechten aufgestellt, der sich in Inhalt und Formulierung an die nationalen Menschenrechtskataloge anlehnte. Er umfasste sowohl die klassischen politisch-bürgerlichen Rechte wie auch soziale Rechte. Die Allgemeine Menschenrechtserklärung wurde in Form einer Resolution der UNGeneralversammlung gefasst, hatte insofern keine bindende Kraft, doch werden zahlreiche seiner Normen in nationalen Gerichtsentscheidungen zitiert.

Zur selben Zeit wurden die groben Menschenrechtsverletzungen durch Völkerrecht verurteilt als der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess stattfand. Dieser Prozess war in mehrfacher Hinsicht ein juristisches Novum. Erstmals in der Weltgeschichte wurden Individuen auf völkerrechtlicher Grundlage persönlich zur Rechenschaft gezogen. Am 11. Dezember 1946 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer ersten Tagung einstimmig eine Resolution, die „die Prinzipien des Völkerrechts, die vom Statut des Nürnberger Tribunals und vom Urteil dieses Tribunals anerkannt wurden“, bestätigte Die Nürnberger Prinzipien waren nun nicht mehr nur auf die Verbrechen der Nationalsozialisten bezogen, sondern beanspruchten universale Gültigkeit. Die folgenden Prinzipien wurden festgelegt:

1. Jede Person, welche ein völkerrechtliches Verbrechen begeht, ist hierfür strafrechtlich verantwortlich;

2. Auch wenn das Völkerrecht für ein völkerrechtliches Verbrechen keine Strafe androht, ist der Täter nach dem Völkerrecht strafbar;

3. Auch Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder sind für von ihnen begangene völkerrechtliche Verbrechen nach dem Völkerrecht verantwortlich;

4. Handeln auf höheren Befehl befreit nicht von völkerrechtlicher Verantwortlichkeit, sofern der Täter auch anders hätte handeln können;

5. Jeder, der wegen eines völkerrechtlichen Verbrechens angeklagt ist, hat Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren;

6. Folgende Verbrechen sind als völkerrechtliche Verbrechen strafbar:

1. Verbrechen gegen den Frieden;

2. Kriegsverbrechen;

3. Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

7. Verschwörung zur Begehung der genannten Verbrechen stellt ebenfalls ein völkerrechtliches Verbrechen dar.

 


Date: 2015-12-11; view: 718


<== previous page | next page ==>
FRAGEN ZU VORLESUNG 5 | FRAGEN ZU VORLESUNG 7
doclecture.net - lectures - 2014-2024 year. Copyright infringement or personal data (0.007 sec.)