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FRAGEN ZU VORLESUNG 5

1. Definieren Sie das begriff „Klassisches Völkerrecht“

2. Welche Grundlagen des klassischen Völkerrechts kann mann im modernen Völkerrecht finden?

3. Welche sind die Eigenschaften der Quellen des klassischen Völkerrechts?

4. War klassisches Völkerrecht unabänderlich?

5. Welche Neuerungen entstanden im Kriegsrecht im XIX Jahrhundert?

 

 

VORLESUNG 6: Die Überleitung zum Modernen Völkerrecht (1918-1945)

Gliederung

I. Friedensvertrag von Versailles und das Versailler System der internationalen Beziehungen

II. Die Gründung und Tätigkeit des Völkerbundes

III. Die Gründung und Tätigkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofes

IV. Die Grundlagen des Völkerrechts in der Zwischenkriegszeit

 

Die neue Etappe der Entwicklung des Völkerrechts fing im Jahre 1919 an, mit der Unterzeichung des Versaillen Vertrages, der den Ersten Weltkrieg beendete. Die Gewinnerstaaten drängten die schwierigen Friedensbedingungen den Verliererstaaten auf. Unter anderem, verlor Deutschland etwa einen Drittel seiner Staatsgebieten, die Armee und Flotte, und verpflichtete sich riesige Kontribution auszubezahlen. Der Zerfall Österreich-Ungarns und Osmanischen Reiches wurde befestigt. In der internationalen Politik entstand der Begriff „Paria-Staaten“, zu den gehörten die Verliererstaaten und Räterußland. Doch gaben es auch positive Seiten im Versallen Vertrag, insbesondere wurden Aggressionskriege abgesagt, und Selbstbestimmungsrecht der Nationen wurde befestigt..

In den Rahmen des Versailler Vertrages wurde erstmals seit Bestehen eine globale und universale internationale Organisation geschaffen – der Völkerbund. Er wurde mit dem Friedensvertrag von Versailles 1919 errichtet und im Jahr 1920 seine Arbeit aufnahm, geltend als historischer Vorläufer der Vereinten Nationen. Ziel dieser Internationalen Organisation war die Förderung der internationalen Kooperation, die Verhinderung von Kriegen und die Vermittlung in zwischenstaatlichen Konflikten. Mitglieder des Völkerbundes waren zunächst 32 Siegermächte des Krieges sowie 13 neutrale Staaten. Bis 1937 erwarben 21 weitere Staaten die Mitgliedschaft. Während Österreich dem Völkerbund 1920 beitreten durfte, blieb dem Deutschen Reich als ebenfalls besiegtem Land der Zugang zum Völkerbund vorerst verwehrt. Erst 1926 konnte es mit ständigem Sitz im Völkerbundrat antreten. Dem Rat gehörten bislang Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan an. Neun weitere Staaten wurden jeweils in einem Dreijahresrhythmus in den Völkerbundrat gewählt. Oberstes Organ des Völkerbundes war neben dem Völkerbundrat die einmal jährlich in Genf tagende Bundesversammlung, in der jedes Mitglied eine Stimme besaß.

Leitgedanke und wichtigste Aufgabe des Völkerbundes war jedoch die Erhaltung und Sicherung des Friedens. Gegenüber Friedensbrechern konnte der Völkerbund Sanktionen aussprechen. In Konflikten, an denen hingegen Großmächte beteiligt waren, vermochte sich der Völkerbund jedoch nicht durchzusetzen. Sein internationales Ansehen und seine Durchsetzungskraft wurden durch die Austrittserklärungen Deutschlands und Japans 1933 sowie Italiens vier Jahre später zusätzlich gemindert. Dem Beginn des Zweiten Weltkrieges 1939 stand er geradezu ohnmächtig gegenüber. Mit Bildung der Nachfolgeorganisation United Nations Organization (UNO) 1946 beschloss der Völkerbund seine Auflösung.



In den Rahmen des Völkerbundes wurde mit dem Internationalen Gerichtshof das erste internationale Gericht geschaffen und bedeutende erste Schritte in die Richtung eines völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes unternommen. Der Ständige Internationale Gerichtshof bestand aus 15 Richtern, die von Völkerbundsrat und Bundesversammlung auf neun Jahre gewählt wurden, sowie gegebenenfalls in einzelnen Streitsachen aus weiteren Richtern „ad hoc“ aufgrund Benennung je eines Richters durch beide Parteien oder, wenn ein Staatsangehöriger eines Streitteils dem Gericht angehörte, eines Richters durch die Gegenpartei. Der Ständige Internationale Gerichtshof war zuständig für alle dem Völkerrecht unterliegenden internationalen Streitfragen, die ihm unterbreitet wurden und für die sich die Parteien seiner Gerichtsbarkeit unterworfen hatten, für die in internationalen Abkommen besonders bezeichneten Angelegenheiten und für gutachtliche Äußerungen über ihm vom Völkerbundsrat oder der Bundesversammlung vorgelegte Streitfragen oder sonstige Angelegenheiten. Er hat insgesamt 30 Streitfälle behandelt, wovon 22 durch zusammen 32 Urteile entschieden wurden, und 26 gutachtliche Stellungnahmen abgegeben. Seine Spruchtätigkeit hat über die entschiedenen Einzelfälle hinaus wesentlich zur Klärung undFortbildung des Völkerrechts beigetragen.

Die wichtigste theoretische Diskussion im Völkerrecht der Zwischenkriegszeit war die Konfrontation der Theorien des Monismus und Dualismus. Monismus, dessen Begründer der Österreichische Jurist Hans Kelsen war, ging davon aus, dass das Völkerrecht und die nationale rechtliche Systemen einig sind. Die nationalen Rechtsysteme sind nur Abzweigungen des völkerrechtlichen Systems, und das Völkerrecht direkt auf das nationale Gebiet gilt. Monismus verneint Souveränität nicht, doch nihmt an, daß die Staaten schöpfen Völkerrecht und dadurch gehen auf seine Wirkung auf dem Staatsgebiet ein. Dagegen ging Dualismus davon aus, dass das Völkerrecht und nationale Rechten verschiedene Rechtssystemen sind, und dass das Völkerrecht nur auf dem Staatsgebiet gültig ist, in der Maße, auf der die Staaten bei der Unterzeichung der internationalen Verträge einwilligen. Dualismus wurde zu einer herreschende Theorie, doch bemerkt man eine bestimmte Renaissance des Monismus im modernen Völkerrecht.

Aus dem praktischen Blickwinkel, entwickelte sich das Völkerrecht in der Zwischenkriegszeit in der Richtung der Kriegsbegrenzung und Erhaltung des Friedens. Im Jahre 1922 wurde der Washingtoner Vertrag über die Begrenzung der Flottenrüstung beschloßen. Im Jahre 1928 wurde der Briand-Kellogg Pakt unterschrieben, womit die Aggressionskriege verboten wurden. In den dreißigsten wurde eine Reihe der zweiseitiger und vielseitiger Nichangriffverträge beschloßen. Jedoch waren diese nur papierenen Versprechungen, die der Auslösung des Zweiten Weltkrieges nicht verhindern konnten.


Date: 2015-12-11; view: 699


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