Sowohl die Einstellungsmöglichkeiten für Strafverfahren, als auch die Verständigungspraxis, insbesondere die Entwicklungen beider Institute, zeigen ein generelles Problem der StPO auf. Mangels genauer, gesetzlicher Vorgaben und zeitnaher Reaktionen des Gesetzgebers eilt die Praxis dem Recht voraus und schafft sich ihre eigenen Regeln. Dabei versucht die Rechtsprechung, der Praxis nachzueilen und die sich entwickelnden Probleme einzufangen. Dabei ist die Menge der entstehenden Problemfelder, sei es in prozessökonomischen Entwicklungen oder in der Frage der Beweisverwertungsverbote, so vielfältig geworden, dass auch die Rechtsprechung höchst unübersichtlich geworden ist.[46] Gleichsam stoßen die obersten Gerichte an die Grenzen ihrer Kompetenzen, weshalb ihnen teilweise nichts weiter übrig bleibt, als nach dem Gesetzgeber zu rufen. In Erkenntnis der Unübersichtlichkeit der eigens geschaffenen Rechtsprechungslandschaft wird dabei meist eine neue gesetzliche Gesamtkonzeption verlangt.[47]
Was Einstellungen und Verständigungen betrifft, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers nun vorhanden. Bei den Einstellungen ist sie sehr ungenau, bei den Verständigungen kam sie sehr spät. Die aus den zurückhaltenden Regelungen der StPO folgende Unübersichtlichkeit des Prozessrechts stellt damit auch die Gebote der Bestimmtheit und Bestrebungen nach Klarheit des materiellen Strafrechts in Frage.
[1] Beulke, Strafprozessrecht, § 2 Rn. 17.
[2] Landau, funktionstüchtige Strafrechtspflege, NStZ 2007, 121, 127 f.