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B. Begrifflichkeiten

Inhaltsverzeichnis

 

A. Einleitung........................................................................................................................................................................ 1

B. Begrifflichkeiten........................................................................................................................................................... 2

I. Legalitätsprinzip.......................................................................................................................................................... 2

II. Prozessökonomie....................................................................................................................................................... 3

C. Spannungsfelder.......................................................................................................................................................... 4

I. Verfahrenseinstellungen.......................................................................................................................................... 4

1. Gesetzliche Regelung.......................................................................................................................................... 4

2. Geringfügigkeitseinstellungen............................................................................................................................ 5

3. Teileinstellungen.................................................................................................................................................... 9

II. Absprachen im Strafverfahren............................................................................................................................. 12

1. Ausgestaltung von Absprachen im Strafverfahren..................................................................................... 13

2. Bedenken gegen Absprachen im Strafprozess............................................................................................. 13

3. Stellungnahme der Rechtsprechung............................................................................................................... 15

4. Gesetzliche Regelung........................................................................................................................................ 16

D. Abschließender Eindruck....................................................................................................................................... 17


Literaturverzeichnis

I. Lehrbücher und Kommentare

Beulke, Werner, Strafprozessrecht, 10. Auflage, Heidelberg 2008.

ders. in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. Großkommentar, Band 5, §§ 151-157 StPO, 26. Auflage, Berlin 2008.

Kindhäuser, Urs, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Baden-Baden 2010.

II. Aufsätze

Baumann, Jürgen, Von der Grauzone zur rechtsstaatlichen Regelung. Ein Vorschlag zur Einführung des Rechtsgesprächs in § 265 StPO,



NStZ 1987, 157 ff.

Hohendorf, Andreas, § 153a Abs. 1 StPO als Radikalmittel zur Bekämpfung der „Massen-Bagatellkriminalität“?,

NJW 1987, 1177 ff.

Kaiser, Günther, „Tuschelverfahren“ und „Millionärsschutzparagraph“? – Empirische Erkenntnisse zur Einstellung nach § 153a StPO am Beispiel Wirtschaftskriminalität,

NStZ 1984, 343 ff.

Landau, Herbert, Die Pflicht des Staates zum Erhalt einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege,

NStZ 2007, 121 ff.

Rieß, Peter, Die Zukunft des Legalitätsprinzips,

NStZ 1981, 2 ff.

Wolfslast, Gabriele, Absprachen im Strafprozess,

NStZ 1990, 409 ff.

 


A. Einleitung

Das deutsche Strafrecht ist innerhalb der deutschen Rechtsordnung als eines der klarsten und am übersichtlichsten strukturierten Rechtsgebiete bekannt. Verfassungsrechtlich gesicherte Grundsätze, wie das Prinzip ‚nulla poena sine lege’, aus dem sich der Bestimmtheitsgrundsatz des Strafrechts ableitet, sorgen dafür, dass klar erkennbar ist, welches Verhalten strafrechtlich missbilligt ist und welche Sanktion es nach sich zieht. Dass jeder, der ein strafbares Verhalten begeht, bestraft wird, gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung und ist Ziel der Durchführung von Strafverfahren.

In aller Absolutheit stößt die Durchsetzung dieses Postulats aber an praktische Grenzen. So stehen zur Ausstattung der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden nur begrenzt Geldmittel zur Verfügung. Auch ist die Verfügbarkeit der Strafrichter von vornherein begrenzt, da jeder einer Straftat Beschuldigte einem im Voraus durch Gesetz festgelegten Richter zugeordnet wird.

Es bedarf also bestimmter Einrichtungen im Strafverfahren, die ermöglichen, dass bestimmte Verfahren stattfinden können, ohne dass vor einem Gericht verhandelt werden muss. So kann die Funktionsfähigkeit des Gerichtswesens vor einer Überlastung geschützt werden.

Der Aufwand, der nötig ist, um eine Straftat aufzuklären, ist unabhängig von der Schwere der Rechtsverletzung, die durch diese Tat begangen wurde. Da die Aufklärung schwerer Straftaten aus generalpräventiven Gesichtspunkten dringender ist als die Aufklärung leichter Straftaten, sind Einschränkungen im Bereich der leichten Kriminalität angezeigt. So werden Bagatelldelikte als Ordnungswidrigkeiten in der Regel ohne Beteiligung eines Richters durch die Ordnungsbehörden verfolgt, die hinsichtlich der Einleitung der Verfolgung ein Ermessen haben.

Für Straftaten sieht das deutsche Strafverfahren vor, dass die Staatsanwaltschft (StA) den Sachverhalt ermittelt und mittels Anklage dem Richter zur Entscheidung überträgt.

Dennoch ermöglicht die StPO dem StA, bei Straftaten der leichten Kriminalität die Ermittlungen einzustellen und auf eine Entscheidung, ob der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist, aus bestimmten Gründen zu verzichten, so auch aus Gründen der Prozessökonomie. Die gesetzlichen Regelungen und die mit ihnen verbundenen Probleme sollen näher betrachtet werden.

Das Strafverfahren orientiert sich an zwei Zielen. Das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit ist die Fortsetzung des Bestrebens der Ermittlungsbehörden, jedes strafbare Verhalten einer Sanktion zuzuführen. Ein weiteres Ziel des Strafverfahrens ist es, einen Rechtsfrieden herzustellen. Dies kann nur gelingen, wenn in absehbarer Zeit eine endgültige und bindende Entscheidung gefunden werden kann. Um auf schnellerem Wege eine solche Entscheidung herbeizurufen, hat sich in der deutschen Gerichtspraxis ein Trend dahingehend entwickelt, dass die Prozessbeteiligten – Gericht, Verteidigung und StA – ihr Prozessverhalten aufeinander abstimmen, und durch bindende Zusagen ein Verfahrensergebnis auszuhandeln. Dies ist in der StPO grundsätzlich nicht vorgesehen und dem deutschen Strafverfahren wesensfremd, da dieses dadurch gekennzeichnet ist, dass das Gericht den Ablauf der Verhandlung bestimmt und die materielle Wahrheit ermittelt, welche bei fehlenden Beweismitteln allerdings auch nur in Erörterung mit den Parteien ermittelt werden kann. Das Spannungsfeld von Wahrheitsfindung und Prozessökonomie bei Verfahrensabsprachen soll ebenfalls untersucht werden.

Ein drittes Spannungsfeld beschäftigt sich damit, ob es zulässig ist, einem einer Straftat Beschuldigten die Einstellung der Ermittlungen gegen ihn zuzusichern, wenn dieser an der Aufdeckung anderer Straftaten mitwirkt. Diese so genannte ‚Kronzeugenregelung’ kann den Strafverfolgungsbehörden kostenintensive, ergebnislose Arbeit ersparen. Ob sich dies mit den Grundsätzen des Strafverfahrens, dem Grundgesetzes und der EMRK verträgt, wird, in diesem wie auch in den anderen Problemfeldern, zu klären sein.

Prinzipien des Strafprozesses. Roter Faden – Frage der Zuständigkeit: wann muss eine Straftat verfolgt werden. Deutsche Verfahrensaufteilung: erst StA, bis zur Anklage. Dann Gericht: Pflicht der Ermittlung der materiellen Wahrheit

B. Begrifflichkeiten


Date: 2016-03-03; view: 755


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