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Dritter Abschnitt: Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem GebietArtikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50
Zudem wegen Verstoßes gegen die Anwendung von, seit dem 18.07.1990 erloschener grundgesetzlicher Rechtsnormen einer Verwaltungseinheit der Zentralzwangsverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland- auch Bund genannt-und Verstoß gegen Anwendung der am 24. April 2006 gelöschten grundrechtlichen Rechtsnormen, wie Einführungsgesetze und territoriale Geltungsbereiche des Gerichtsverfassungsgesetzes, Strafprozessordnung und Zivilprozessordnung und Verstoß gegen Anwendung des am 11. Oktober 2007 aufgehobenen Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz. (bzgl. § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 52 ff. Strafprozessordnung (StPO) kann es ebenso keine OWi mehr geben, da der §1 des EGStPO zur StPO selbst aufgehoben wurde, folglich die StPO an Rechtswirksamkeit verlor (Bundesgesetzblatt von 2006 Teil1 Nr.18 S866ff vom 24.04.2006)). Somit ist bereits grund-rechtlich und auch grund-gesetzlich offenkundig nachgewiesen, dass es keine Anwendbarkeit der illegal geschaffenen Rechtsnormen der Zentralzwangsverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BR(i)D bzw. Bund) geben kann.
Es gilt die Recht(s)grundlage mit Stand zum 23. Mai 1945, durch den Überleitungsvertrag vom September 1990 und der Bereinigung der Ermächtigungsgesetze von November 2007.
Die Anwendung dieser erloschenen grundrechtlichen Rechtsnormen verstößt gegen das Militärrecht. In dem Kriegs- und Besatzungsgebiet „Bundesrepublik Deutschland“ ist die Rechtspflege durch das Erlöschen der grundgesetzlichen Rechtsnormen zum Stillstand gekommen und die „BR(i)D“ unterliegt direkt dem Völkerstrafgesetzbuch, sowie denMilitärgesetzen nach SMAD und SHAEF und den Kontrollratsgesetzen der Alliierten.
Eine Legitimation auf Basis der Militärgesetze (Verwaltungsrecht – Kontrollratsgesetze AHK, Siegerecht SHAEF- und SMAD Gesetze), sowie die Ernennung der oben genannten Beschuldigten nach Kontrollratsgesetz Nr. 4, in dem vorgeschrieben wird, dass das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) Anwendung findet, wurde nicht nachgewiesen.
Ich stelle Strafantrag und Strafanzeige gegen die oben genannten Beschuldigten auf Grund fehlender Legitimation und exekutiver Anwendung erloschener grundrechtlicher und grundgesetzlicher Rechtsnormen- Gesetze und damit verbundene Willkür und Rechtsbruch in allen o.g. genannten Punkten sowie VStGB § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, VStGB § 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, sowie massive Verstöße gegen internationales Recht EMRK und IP 66 Art. 6 – Recht auf faires Verfahren, Art.7 Keine Strafe ohne Gesetz, Art. 13–Recht auf wirksame Beschwerde, Art. 14 – Diskriminierungsverbot und aus allen in Frage kommenden rechtlichen Gründen.
Das vermeintliche „Staatshaftungsgesetz“ von 1981 (StHG) wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 19.10.1982 (BverfGE 61.149) für nichtig erklärt. Alle vermeintlichen „Beamten“ in der Bundesrepublik haften privat gemäß BGB § 823, respektive § 839 BGB [Haftung bei Amtspflichtverletzung] und sind somit schadensersatzpflichtig gemäß BGB §§ 823, 839 i. V. m GG Art. 34 i. V. m. VStGB § 5 (Unverjährbarkeit), i.V.m. VStGB § 9 (Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte) Verweis auf Urteil: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil EGMR 75529/01 am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 der Menschenrechtskonvention in der BR(i)D festgestellt. Urteil des International Criminal Court vom 3. Februar 2012: „BR(i)D kein Rechtsstaat“ http://www.icj-cij.org/docket/files/143/16883.pdf
Wir bitten um Mitteilung des Aktenzeichens.
Hochachtungsvoll
Datum Vor- und Zuname
Anlagen -offenkundiges Beweismaterial - Firmendatenbank der sogenannten obersten (14) Bundesbehörden eingetragen im internationalen Firmenregister Dun & Breadstreet (D & B) –UPIK–
Date: 2016-03-03; view: 998
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