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Nicht-eheliche Lebensgemeinschaft – auch gut!?

Sommer, Hochzeit der Hochzeiten. Aber hat die Ehe wirklich nur rechtliche Vorteile und ist eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft – kurz "neL" – wirklich so unverbindlich?

 

 

Oscar Wilde bezeichnete die Ehe als "gegenseitige Freiheitsberaubung im beiderseitigen Einvernehmen". Aber ist die Ehe rechtlich gesehen wirklich Freiheitsberaubung und die "neL" die Insel der Glückseligen? Bleibt denn in der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft wirklich jeder Herr seiner Dinge? Die Redaktion von anwalt.de beantwortet fünf wichtige Fragen rund um die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft.

 

Sie will bei ihm einziehen oder er bei ihr: Geht das einfach so?

 

Der Vermieter muss dem Einzug des Partners bzw. der Partnerin zustimmen. Ohne Zustimmung kein Einzug! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber klargestellt: Sprechen keine schwerwiegenden Gründe gegen den Einzug des Partners oder der Partnerin, hat der ursprüngliche Mieter der Wohnung einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zum Einzug des Partners, auch wenn das Paar keinen Trauschein hat.

 

Kauf eines Sofas fürs gemeinsame Wohnzimmer: Gehört das automatisch beiden zusammen?

 

Was man zusammen anschafft, wird nicht automatisch Miteigentum beider Partner, der Gegenstand gehört also nicht zwangsläufig beiden zusammen. Denn es kommt darauf an, worauf das Paar sich ausdrücklich oder stillschweigend untereinander geeinigt hat. Kurz zusammengefasst gilt: Was sich das Paar von gemeinsamen Geld anschafft - z. B. von Geld vom gemeinsamen Konto -, gehört im Zweifel beiden zusammen, was jeder einzelne sich von seinem Geld anschafft, gehört ihm alleine, selbst wenn die Sache von beiden genutzt wird. Anders ist das zu beurteilen, wenn sich das Paar ausdrücklich anders einigt.

 

Es hat nicht geklappt: Trennung! Und jetzt?

 

Hier geht es - ob Ehe oder nicht - meist hart zur Sache. Der Streit fängt mit Tante Ernas Kaffeeservice an und endet bei Waldi, dem Rauhaardackel, den man zusammen angeschafft und ins Herz geschlossen hat. Hier muss man ermitteln, was jedem der Partner gehört. Wer Eigentümer eines Gegenstandes ist, der darf ihn auch bei der Trennung mitnehmen. Schwierig wird es bei Gegenständen, die beiden zusammen gehören und die man nicht teilen kann, wie z. B. Waldi, der rechtlich wie eine Sache behandelt wird (§ 90 a Bürgerliches Gesetzbuch). Hier muss man sich einigen, wenn man den Gegenstand nicht teilen kann. Daran führt keine Weg vorbei.

 

Nach der Trennung: Wie sieht es aus mit Unterhalt?

 

Der Unterhaltsanspruch ist prinzipiell ein Privileg der Verheirateten. Anders ist dies nur, wenn ein Partner ein gemeinsames Kind betreut (§ 1625 l BGB). Zu bedenken ist hier: Dieser Unterhaltsanspruch ist nicht an ein Zusammenleben des Paares etc. gebunden, besteht also auch, wenn man sich getrennt hat. Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Unterhalt, der vom familienrechtlichen Status der Eltern unabhängig ist.



 

Wenn ein Partner stirbt: Woran muss man denken?

 

Nicht-verheiratete Paare haben kein gesetzliches Erbrecht. Das unterscheidet sie ganz erheblich von verheirateten Paaren. Deswegen: Wer seinen Partner nicht leer ausgehen lassen will, muss ein Testament aufsetzen und ihn ausdrücklich bedenken, ihn also als Erben einsetzen oder ihm bestimmte Gegenstände vermachen.

Pia Löffler

Juristische Redaktion anwalt.de

© Axel Springer AG 2012. Alle Rechte vorbehalten

 

 


Date: 2016-01-14; view: 1571


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