Der Berufsstand der Juristen ist durch die einheitliche Berufsausbildung der Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Verwaltungs-, Verbands- oder Wirtschaftsjuristen gekennzeichnet. Der erste Teil der Ausbildung umfaßt ein rechtswissenschaftliches Studium von mindestens 3,5 Jahren, davon mindestens vier
Halbjahre an einer Universität der Bundesrepublik Deutschland. Das Studium wird mit der ersten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Dem zweiten Teil der Ausbildung muß ein Vorbereitungsdienst von 2,5 Jahren als Referendar vorangehen, insbesondere bei Gerichten und Behörden sowie bei einem Rechtsanwalt. Mit der anschließenden zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Befähigung zum Richteramt erworben, die den Zugang zu allen juristischen Berufen eröffnet.
Die Richter sind Berufsrichter (bei ordentlichen Gerichten mit den Dienstbezeichnungen: Amts-, Land-, Oberlandesgerichtsrat; Amts- Landgerichtsdirektor; Senatspräsident; Oberamtsrichter, Amts-, Land-, Oberlandesgerichtspräsident) oder ehrenamtliche Richter (z.B. Schöffen, Geschworene, Handelsrichter).
Richter werden vom Staat berufen und stehen im Dienste des Bundes oder eines Landes. Sie sind aber keine Beamten. Im Gegensatz zum Beamten ist der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Es darf keinem Richter vorgeschrieben werden, wie er zu urteilen hat. Berufsrichter können nur auf Grund einer Entscheidung des Gerichts entlassen oder an eine andere Stelle versetzt werden. Bewirbt sich ein Richter um ein Mandat als Abgeordneter des Bundestages oder einer Volksvertretung des Landes, so hat er vor dem Wahltag Anspruch auf zwei Monate Urlaub ohne Dienstbezüge.
Die Staatsanwälte sind Beamte der Staatsanwaltschaften, die bei jedem Gericht bestehen sollen. Die Staatsanwaltschaften (Amts-, Staats-, Oberstaats-, Generalstaatsanwälte) sind staatliche Untersuchungs- und Anklagebehörden in Strafsachen. Staatsanwälte müssen zum Richteramt befähigt sein, doch üben sie keine richterlichen Funktionen aus. Die meisten Staatsanwälte sind bei den Amtsgerichten bestellt und werden als Amtsanwälte bezeichnet. Bei Verdacht einer Straftat sind die Staatsanwälte für die Ermittlung und Aufklärung eines Sachverhalts zuständig.. Sie entscheiden darüber, ob das Verfahren einzustellen oder Anklage zu erheben ist. Im gerichtlichen Verfahren haben sie die Anklage zu vertreten.
Die Rechtsanwälte sind die gesetzlich berufenen, unabhängigen Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie üben kein Gewerbe, sondern einen freien Beruf aus. Zur Aufnahme seiner Tätigkeit bedarf der Rechtsanwalt der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Im übrigen ist er grundsätzlich zur Berufsausübung vor jedem Gericht der Bundesrepublik Deutschland befugt. Im allgemeinen wird der Rechtsanwalt auf Grund eines mit dem Mandanten abgeschlossenen Dienstvertrages (Mandat) tätig, jedoch kann eine Verpflichtung zur rechtlichen Interessenvertretung auch durch gerichtliche Entscheidung entstehen (z.B. Pflichtverteidigung).
Der Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes und wird von der jeweiligen Landesjustizverwaltung bestellt. Er ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und betreut die Parteien bei schwierigen und folgenreichen Rechtsgeschäften, beispielsweise bei der Abfassung eines Ehe Vertrages, eines Testaments oder der Gründung einer Gesellschaft. Bei bestimmten Geschäften ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem hat der Notar z. B. Unterschriften oder Abschriften von Dokumenten zu beglaubigen.
Eine besondere Stellung unter den juristischen Berufen nimmt der Beruf eines Rechtspflegers ein. Der Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Justizdienstes, der auf Grund gesetzlicher Ermächtigung mit der Wahrnehmung richterlicher Aufgabån betraut ist. Er erledigt die Aufgaben der freiwilligen Gerichtbärkeit sowie die meisten Angelegenheiten im Mahnverfahren und in der Strafvollstreckung. Voraussetzung für die Betrauung mit den Aufgaben eines Rechtspflegers ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jahren (davon 1,5 Jahre fachwissenschaftlicher Studiengang) und Ablegung der Rechtspflegerprüfung. Eine Befähigung zum Richteramt ist also für das Amt des Rechtspfleger nicht nötig.