Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters(1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das
Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).
(1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder
wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die
Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende
landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den
Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die
sich unmittelbar anschließende Amtszeit. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:
"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu
urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der
Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.
(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so
spricht er die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu
urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
(5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine
Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.
(6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin,
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die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und
getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne
Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine zusätzliche
Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten.
(8) Über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen.
(9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen
Gerichtszweige geltenden Vorschriften.
Date: 2015-12-24; view: 1307
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