Befähigung zum RichteramtDeutsches Richtergesetz
DRiG
Ausfertigungsdatum: 08.09.1961
Vollzitat:
"Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist"
Stand:Neugefasst durch Bek. v. 19. 4.1972 I 713,
zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 6.12.2011 I 2515
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 16.9.1981 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. DRiG Anhang EV;
teilweise nicht mehr anzuwenden +++)
Inhaltsübersicht
Erster Teil:
Richteramt in Bund und Ländern
Erster Abschnitt: Einleitende Vorschriften §§ 1 bis 4
Zweiter Abschnitt: Befähigung zum Richteramt §§ 5 bis 7
Dritter Abschnitt: Richterverhältnis §§ 8 bis 24
Vierter Abschnitt: Unabhängigkeit des Richters §§ 25 bis 37
Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters §§ 38 bis 43
Sechster Abschnitt: Ehrenamtliche Richter §§ 44 und 45a
Zweiter Teil:
Richter im Bundesdienst
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §§ 46 bis 48d
Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen §§ 49 bis 60
Dritter Abschnitt: Dienstgericht des Bundes §§ 61 bis 68
Vierter Abschnitt: Richter des Bundesverfassungsgerichts §§ 69 und 70
Dritter Teil:
Richter im Landesdienst§§ 71 bis 84
Viertel Teil:
Uuml;bergangs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt: Änderung von Bundesrecht §§ 85 bis 104
Zweiter Abschnitt: Überleitung von Rechtsverhältnissen §§ 105 bis 118
Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften §§ 119 bis 126
Erster Teil
Richteramt in Bund und Ländern
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Erster Abschnitt
Einleitende Vorschriften
Berufsrichter und ehrenamtliche Richter
Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.
Geltung für Berufsrichter
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.
Dienstherr
Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes.
Unvereinbare Aufgaben
(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der
vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.
(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen
1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,
2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,
3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt
oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,
4. Prüfungsangelegenheiten,
5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Zweiter Abschnitt
Befähigung zum Richteramt
Befähigung zum Richteramt
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität
mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung
abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen
Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
A Studium
(1) Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung
zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen
nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich
dieses Gesetzes entfallen.
(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Außerdem
ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines
rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die
Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche
des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der
europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und
gesellschaftlichen Grundlagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der
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mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge
des Rechts.
(3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende
Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement,
Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.
Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei
Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer Stelle und
zusammenhängend stattfindet.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Date: 2015-12-24; view: 791
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