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Befähigung zum Richteramt

Deutsches Richtergesetz

DRiG

Ausfertigungsdatum: 08.09.1961

Vollzitat:

"Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt

durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist"

Stand:Neugefasst durch Bek. v. 19. 4.1972 I 713,

zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 6.12.2011 I 2515

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 16.9.1981 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. DRiG Anhang EV;

teilweise nicht mehr anzuwenden +++)

Inhaltsübersicht

Erster Teil:

Richteramt in Bund und Ländern

Erster Abschnitt: Einleitende Vorschriften §§ 1 bis 4

Zweiter Abschnitt: Befähigung zum Richteramt §§ 5 bis 7

Dritter Abschnitt: Richterverhältnis §§ 8 bis 24

Vierter Abschnitt: Unabhängigkeit des Richters §§ 25 bis 37

Fünfter Abschnitt: Besondere Pflichten des Richters §§ 38 bis 43

Sechster Abschnitt: Ehrenamtliche Richter §§ 44 und 45a

Zweiter Teil:

Richter im Bundesdienst

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §§ 46 bis 48d

Zweiter Abschnitt: Richtervertretungen §§ 49 bis 60

Dritter Abschnitt: Dienstgericht des Bundes §§ 61 bis 68

Vierter Abschnitt: Richter des Bundesverfassungsgerichts §§ 69 und 70

Dritter Teil:

Richter im Landesdienst§§ 71 bis 84

Viertel Teil:

Uuml;bergangs- und Schlußvorschriften

Erster Abschnitt: Änderung von Bundesrecht §§ 85 bis 104

Zweiter Abschnitt: Überleitung von Rechtsverhältnissen §§ 105 bis 118

Dritter Abschnitt: Schlußvorschriften §§ 119 bis 126

Erster Teil

Richteramt in Bund und Ländern

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de

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Erster Abschnitt

Einleitende Vorschriften

Berufsrichter und ehrenamtliche Richter

Die rechtsprechende Gewalt wird durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt.

Geltung für Berufsrichter

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.

Dienstherr

Die Richter stehen im Dienst des Bundes oder eines Landes.

Unvereinbare Aufgaben

(1) Ein Richter darf Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und Aufgaben der gesetzgebenden oder der

vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.

(2) Außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt darf ein Richter jedoch wahrnehmen

1. Aufgaben der Gerichtsverwaltung,

2. andere Aufgaben, die auf Grund eines Gesetzes Gerichten oder Richtern zugewiesen sind,

3. Aufgaben der Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule, öffentlichen Unterrichtsanstalt

oder amtlichen Unterrichtseinrichtung,

4. Prüfungsangelegenheiten,

5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entsprechenden unabhängigen Stellen im Sinne des § 104 Satz 2 des



Bundespersonalvertretungsgesetzes.

Zweiter Abschnitt

Befähigung zum Richteramt

Befähigung zum Richteramt

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität

mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung

abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen

Pflichtfachprüfung.

(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

A Studium

(1) Die Studienzeit beträgt vier Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung

zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen

nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich

dieses Gesetzes entfallen.

(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Außerdem

ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines

rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die

Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche

des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der

europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und

gesellschaftlichen Grundlagen. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de

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mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge

des Rechts.

(3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende

Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement,

Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.

Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei

Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer Stelle und

zusammenhängend stattfindet.

(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.


Date: 2015-12-24; view: 791


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