Zur Gründung ist mindestens eine Person (Einmann-GmbH) notwendig. Es können aber auch beliebig viele weitere Personen am Gründungsakt teilnehmen. Mögliche Gesellschafter sind sowohl natürliche und juristische Personen. Sie vereinbaren einen Gesellschaftsvertrag (Satzung), der mindestens folgendes beinhalten muss:
Firma, Sitz und Gesellschaftsgegenstand der GmbH
Höhe des Stammkapitals und Übernahme der Stammeinlagen durch die Gesellschafter
Errichtung der GmbH
Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h. die Eintragung ist konstitutiv. An einer GmbH können sich natürliche Personen und juristische Personen beteiligen.
Inhalt der Satzung
Die Satzung der GmbH muss enthalten:
die Firma der GmbH Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
den Sitz der GmbH Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Der Sitz muss in Deutschland liegen. Daneben kann die GmbH allerdings auch deutsche und ausländische Zweigniederlassungen unterhalten. .
die Höhe des Stammkapitals Das Mindeststammkapital beträgt in Deutschland 25.000 Euro
den Betrag der Geschäftsanteile Der Geschäftsanteil ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital.
Anmeldung in den Handelsregister
Geschäftsführung und Außenvertretung
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten
Aufsichtsrat als überwachendes Organ
In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
Gesamtheit der Gesellschafter und Gesellschafterversammlung
Oberstes beschließendes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Versammlung. Bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung ohne Abhalten einer Versammlung zulässig.
Haftung der GmbH und ihrer Gesellschafter
Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist jedoch in diesen Haftungsstock grundsätzlich nicht mit eingebunden (Trennungsprinzip/„beschränkte Haftung
Auflösung der GmbH
Eine GmbH wird u. a. aufgelöst:
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
durch Beschluss der Gesellschafter (mehr als 3/4 der Gesellschafterversammlung)