![]() CATEGORIES: BiologyChemistryConstructionCultureEcologyEconomyElectronicsFinanceGeographyHistoryInformaticsLawMathematicsMechanicsMedicineOtherPedagogyPhilosophyPhysicsPolicyPsychologySociologySportTourism |
Auflösung der GmbHGmbH Gründung einer GmbH Zur Gründung ist mindestens eine Person (Einmann-GmbH) notwendig. Es können aber auch beliebig viele weitere Personen am Gründungsakt teilnehmen. Mögliche Gesellschafter sind sowohl natürliche und juristische Personen. Sie vereinbaren einen Gesellschaftsvertrag (Satzung), der mindestens folgendes beinhalten muss:
Errichtung der GmbH Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h. die Eintragung ist konstitutiv. An einer GmbH können sich natürliche Personen und juristische Personen beteiligen. Inhalt der Satzung Die Satzung der GmbH muss enthalten:
Geschäftsführung und Außenvertretung Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten Aufsichtsrat als überwachendes Organ In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Gesamtheit der Gesellschafter und Gesellschafterversammlung Oberstes beschließendes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Versammlung. Bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung ohne Abhalten einer Versammlung zulässig. Haftung der GmbH und ihrer Gesellschafter Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist jedoch in diesen Haftungsstock grundsätzlich nicht mit eingebunden (Trennungsprinzip/„beschränkte Haftung Auflösung der GmbH Eine GmbH wird u. a. aufgelöst:
Date: 2015-12-11; view: 1038
|