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Dritter Abschnitt: Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiet

Artikel 42
Ein Gebiet gilt als Besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.

Artikel 43
Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.

Artikel 44
Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben.

Artikel 45
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.

Artikel 46
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.

Artikel 47
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

Artikel 48
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.

Artikel 49
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.

Artikel 50
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.

 

 

Zudem wegen Verstoßes gegen die Anwendung von, seit dem 18.07.1990 erloschener grundgesetzlicher Rechtsnormen einer Verwaltungseinheit der Zentralzwangsverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland- auch Bund genannt-und Verstoß gegen Anwendung der am 24. April 2006 gelöschten grundrechtlichen Rechtsnormen, wie Einführungsgesetze und territoriale Geltungsbereiche des Gerichtsverfassungsgesetzes, Strafprozessordnung und Zivilprozessordnung und Verstoß gegen Anwendung des am 11. Oktober 2007 aufgehobenen Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz. (bzgl. § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 52 ff. Strafprozessordnung (StPO) kann es ebenso keine OWi mehr geben, da der §1 des EGStPO zur StPO selbst aufgehoben wurde, folglich die StPO an Rechtswirksamkeit verlor (Bundesgesetzblatt von 2006 Teil1 Nr.18 S866ff vom 24.04.2006)).
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde aber am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OwiG rückwirkend aufgehoben wurde. Seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 23.11.2007 (BGBl. I, Seite 2614) existiert für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mit Wirkung vom 30.11.2007.



Somit ist bereits grund-rechtlich und auch grund-gesetzlich offenkundig nachgewiesen, dass es keine Anwendbarkeit der illegal geschaffenen Rechtsnormen der Zentralzwangsverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BR(i)D bzw. Bund) geben kann.

 

Es gilt die Recht(s)grundlage mit Stand zum 23. Mai 1945, durch den Überleitungsvertrag vom September 1990 und der Bereinigung der Ermächtigungsgesetze von November 2007.

 

Die Anwendung dieser erloschenen grundrechtlichen Rechtsnormen verstößt gegen das Militärrecht. In dem Kriegs- und Besatzungsgebiet „Bundesrepublik Deutschland“ ist die Rechtspflege durch das Erlöschen der grundgesetzlichen Rechtsnormen zum Stillstand gekommen und die „BR(i)D“ unterliegt direkt dem Völkerstrafgesetzbuch, sowie denMilitärgesetzen nach SMAD und SHAEF und den Kontrollratsgesetzen der Alliierten.

 

Eine Legitimation auf Basis der Militärgesetze (Verwaltungsrecht – Kontrollratsgesetze AHK, Siegerecht SHAEF- und SMAD Gesetze), sowie die Ernennung der oben genannten Beschuldigten nach Kontrollratsgesetz Nr. 4, in dem vorgeschrieben wird, dass das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung vom 22. März 1924 (RGBI. I S. 299) Anwendung findet, wurde nicht nachgewiesen.

 

Ich stelle Strafantrag und Strafanzeige gegen die oben genannten Beschuldigten auf Grund fehlender Legitimation und exekutiver Anwendung erloschener grundrechtlicher und grundgesetzlicher Rechtsnormen- Gesetze und damit

verbundene Willkür und Rechtsbruch in allen o.g. genannten Punkten

sowie VStGB § 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, VStGB § 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, sowie massive Verstöße gegen internationales Recht EMRK und IP 66 Art. 6 – Recht auf faires Verfahren, Art.7 Keine Strafe ohne Gesetz, Art. 13–Recht auf wirksame Beschwerde, Art. 14 – Diskriminierungsverbot

und aus allen in Frage kommenden rechtlichen Gründen.

 

Das vermeintliche „Staatshaftungsgesetz“ von 1981 (StHG) wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 19.10.1982 (BverfGE 61.149) für nichtig erklärt. Alle vermeintlichen „Beamten“ in der Bundesrepublik haften privat gemäß BGB § 823, respektive § 839 BGB [Haftung bei Amtspflichtverletzung] und sind somit schadensersatzpflichtig gemäß BGB §§ 823, 839 i. V. m GG Art. 34 i. V. m. VStGB § 5 (Unverjährbarkeit), i.V.m. VStGB § 9 (Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte)

Verweis auf Urteil:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Urteil EGMR 75529/01 am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 der Menschenrechtskonvention in der BR(i)D festgestellt.

Urteil des International Criminal Court vom 3. Februar 2012: „BR(i)D kein Rechtsstaat“

http://www.icj-cij.org/docket/files/143/16883.pdf
http://www.icj-cij.org/docket/files/143/16897.pdf

 

Wir bitten um Mitteilung des Aktenzeichens.

 

Hochachtungsvoll

 

Datum Vor- und Zuname

 

Anlagen

-offenkundiges Beweismaterial

- Firmendatenbank der sogenannten obersten (14) Bundesbehörden eingetragen im internationalen Firmenregister Dun & Breadstreet (D & B) –UPIK–

 

 


Date: 2016-03-03; view: 804


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