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Hierzu die besondere Vorschrift BVerfG § 78 BVerfGG

„Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.“

Das Bundesverfassungsgericht hat in höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Aktenzeichen

2 BvE 9/11 vom 25.7.2012 geurteilt, dass jegliche Wahlen seit dem Jahre 1956 nicht verfassungskonform vom verfassungsgemäßen Gesetzgeber durchgeführt wurden.

"Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären ist."…. (BVerfGE 55, 100)

Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam. BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951

Das Nichtigkeitsdogma besagt, dass Rechtsnormen, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, ex tunc, also rückwirkend nichtig sind. Im Prinzip ist es, als wäre die Norm nie erlassen worden. Das Nichtigkeitsdogma gilt grundsätzlich für formelle Gesetze ebenso wie für untergesetzliche Rechtsnormen, insbesondere für Satzungen.

Alle vorangegangenen, sowie alle künftigen Bundestagswahlen sind daher seit der Einführung des Bundeswahlgesetzes im Jahre 1956 ungültig.

 

Nötigung§ 240 Abs. 1-3 StGB

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.



(3) Der Versuch ist strafbar.

- betrifft hier insbesondere die illegale Beitreibung der Telemedienabgabe durch den sogenannten Beitragsservice, ehemals GEZ, in Zusammenarbeit mit den gemeinnützigen öffentlich rechtlichen Medienanstalten im gesamten Bundesgebiet ohne ratifizierte Vorschrift nach Bundesrecht

 

Erpressung § 253 Abs.1- 4 StGB

 

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.



(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

- betrifft hier insbesondere die Beitreibung sämtlich erhobener Schutzgelder im Bundesgebiet, umgangssprachlich auch allgemein Steuern genannt, ohne Legitimation der sogenannten Bundesbehörden, insbesondere das Bundesministerium für Finanzen, die Bundeszentrale f. Steuern und die untergeordneten Bundesfinanzagenturen

Das Deutsche Reich ist derzeit im Völkerrecht als Deutschland erreichbar und die Treuhandverwaltung der Alliierten Bundesrepublik verwaltet ohne Staatsgebiet Deutschlands- Bürger. Der Staat Deutsches Reich/Deutschland selber ist durch das Postliminium im Artikel 7 des 2+4-Vertrages bereits frei. (bis zu einem Friedensvertrag ausgenommen die Standorte der Alliierten auf deutschem Boden die durch diese direkt verwaltet werden).

Es gibt kein umsetzbares Steuerrecht derzeit in Deutschland!

Jede/r Bundespersonalausweis- Inhaber/in wird durch Täuschung im Rechtsverkehr unter Androhung von Zwangsmitteln erpresst die Zentralzwangsabgabe, auch Steuern genannt, an die Treuhandverwaltung, genannt Bundesrepublik Deutschland, entgegen des Artikel 48 der Haager Landkriegsordnung zu entrichten. (betrifft das gesamte Bundesgebiet)

Diebstahl§ 242 Abs.1 und 2 StGB

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Raub§ 249 Abs. 1 StGB

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

-betrifft hier die Anwendung des UCC- Handelsrechts im gesamten Bundesgebiet unter Vortäuschung der Anwendung von staatsrechtlichen Grundrechtsnormen, bzw. Gesetzen

offenkundiger Verstoß gegenArt. 25 des Ordnungsgesetzes (gem. Art. 43 HLKO), genannt Grundgesetz
“Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets.”

Der durch die “BR(i)D”-Justiz behauptete Anwaltszwang ist ein direkter Verstoß gegen Art. 6 der UN- Resolution der Generalversammlung

217 A (III). der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948.

Die BR(i)D hat für die Menschenrechte und deren Einhaltung unterschrieben, postuliert jedoch im gesamten Bundesgebiet den Anwaltszwang.

 

Vorbereitung eines Angriffskrieges § 80 StGB i.V.m. Art.26Abs.1 des Ordnungsgesetzes (gem. Art. 43 HLKO), genannt Grundgesetz
(Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes)

„Wer einen Angriffskrieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“

Verbrechen gegen die Menschlichkeit§7 No. 1- 10VStGB

(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung

 

  1. einen Menschen tötet,  
  2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,  
  3. Menschenhandel betreibt, insbesondere mit einer Frau oder einem Kind, oder wer auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt,  
  4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt,  
  5. einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,  
  6. einen anderen Menschen sexuell nötigt oder vergewaltigt, ihn zur Prostitution nötigt, der Fortpflanzungsfähigkeit beraubt oder in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine unter Anwendung von Zwang geschwängerte Frau gefangen hält,  
  7. einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen,  
  a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im Weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder  
  b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der unter den Voraussetzungen des Buchstaben a seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine falsche Auskunft dazu erteilt,  
  8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § #226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,  
  9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder  
  10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt.  

 

- betrifft die finanzielle Unterstützung des Kiew’er Regimes durch den IWF mit bundesdeutschen Steuermitteln, sowie den illegalen Waffenhandel in Anordnung der Firma Bundesministerium für Wirtschaft, somit der Beihilfe am Genozid der Bevölkerung des Donbass/ Ostukraine und Palästinas

 

- betrifft hier die völkerrechtswidrige Inmarschsetzung bundesdeutscher Streitkräfte in das syrische Staatsgebiet unter der Vorgabe der militärischen Unterstützung französischer Streitkräfte

ohne

robustes UN- Mandat gemäß Kapitels VII (Art. 42) der UN-Charta, bzw. der Einwilligung des syrischen Staatspräsidenten Baschar Hafiz al-Assad (arabisch ‏بشار حافظ الأسد‎, DMG Baššār afi al-Asad; * geb. am 11. September 1965 in Damaskus)

Derzeit führt der russische Staatspräsident Wladimir Putin das alleinige, direkte Mandat zur Intervention russischer Streitkräfte auf syrischem Staatsgebiet, auf Grund der Bitte des syrischen Staatspräsidenten Baschar Hafiz al-Assad, ihm beim Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) zu unterstützen. Das russische Militär übt derzeit in Zusammenarbeit mit der syrischen Armee koordinierte Luftschläge auf syrischem Staatsgebiet gegen die Terrorbande IS aus. Dabei kam es am 24.11. 2015 zu einem folgenschweren Zwischenfall. Zwei türkische Abfangjäger des Typs F16 schossen eine russische Suchoi Su 24 auf syrischem Staatsgebiet ab. Die Türkei berief sich zunächst darauf, dass der Abschuss Infolge der Grenzverletzung türkischen Luftraums befohlen wurde. Dies konnte jedoch von Moskau glaubwürdig entkräftet werden. Beide Piloten der russischen Maschine konnten sich zunächst mit dem Schleudersitz aus der abstürzenden SU 24 retten. Der Copilot der SU 24, Oleg Peschkow, wurde jedoch am Boden von einer Gruppe turkmenischen Rebellen, die auf syrischem Staatsgebiet operieren, getötet. Der russische Pilot der SU 24 gab später in Sicherheit zu Protokoll, dass entgegen den Behauptungen Ankaras, die Besatzung der SU 24 vor dem Abschuss gewarnt zu haben, nicht der Wahrheit entsprochen habe.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die (UN)-mandatslosen NATO- Mitgliedsländer, hier insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, dauerhaft an einer friedlichen Lösung in Zusammenarbeit mit Russland interessiert sein werden. Die anhaltenden Wirtschaftssanktionen gegen die Russische Föderation durch die EU- Mitgliedsländer, ausgehend von der BR(i)D, beschränken dies bereits von vorn herein.

Die (UN)- mandatslosen NATO- Vertragsparteien, insbesondere die BR(i)D, bedrohen durch bevorstehende Kampfhandlungen den Weltfrieden, hervorgerufen durch den erneuten Bruch des Völkerrechts wie bereits 1999 in Jugoslawien!

(Verweis auf die UN- Feindstaatenklauseln in Bezug auf Deutschland

Die UN-Feindstaatenklausel ist ein Passus in den Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen (SVN), wonach gegen Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden könnten, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Dies schließt auch militärische Interventionen mit ein. Als Feindstaaten werden in Artikel 53 jene Staaten definiert, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines Signatarstaates der UN-Charta waren (also primär Deutschland – genau genommen das Deutsche Reich – und Japan). Die Feindstaatenklauseln sind nach Meinung der herrschenden Lehre (längst) obsolet, jedoch existieren diese nach wie vor fort.)

 

Definition gemäß Charta d. Vereinten Nationen A/RES/3314 (XXIX) vom 14. Dezember 1974

Vgl. der völkerrechtswidrigen Bombardierung Jugoslawiens durch NATO- Streitkräfte am 04.04.1999

Der Kriegseinsatz in Jugoslawien hat gegen die damalige Form des NATO- Vertrags verstoßen. Der NATO- Vertrag vom 04. April 1949 hat die Regelung eines Verteidigungsbündnisses zum Gegenstand und lässt eine gemeinsame Aktion der NATO-Staaten nur zu, wenn ein Mitgliedsstaat angegriffen ist (Art. 5 und 6). Es ist offenkundig, dass die NATO von der Republik Jugoslawien nicht angegriffen worden ist. Ebenso wurde durch die Beteiligung der Bundeswehr am Kampfeinsatz in Jugoslawien der in jüngerer Zeit abgeschlossene " 2+4 Vertrag" vom 12. September 1990 gebrochen, in dessen Art. 2 sich die zwingende Vereinbarung findet:

"Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik erklären, dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzten

wird, es sein denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen." Der UN-Sicherheitsrat hat weder eine eigene militärische Zwangsmaßnahme beschlossen, noch dazu einzelne NATO-Staaten oder die NATO als Regionalorganisation ermächtigt (Art. 2, 40, 42, 48 und 53 der UN-Charta).

Verstoß gegen Artikel 42- 50 Haager Landkriegsordnung (HLKO)

im gesamten Bundesgebiet- offenkundiger Völkerrechtsbruch


Date: 2016-03-03; view: 1319


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