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Stellung des Staatsanwalts

(1) Der Staatsanwalt leitet das Ermittlungsverfahren mit dem Ziel der Aufdeckung und Aufklärung aller Straftaten, ihrer Ursachen und Bedingungen. Er übt die Aufsicht über die Ermittlungen der Untersuchungsorgane aus.

(2) Zum Schutze der Russischen Föderation und der Bürger erhebt der Staatsanwalt Anklage gegen Personen, die hinreichend verdächtigt sind, Straftaten begangen zu haben.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der richtigen Gesetzesanwendung legt der Staatsanwalt gegen das Gesetz verletzende Entscheidungen der Gerichte Rechtsmittel ein, beantragt die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen, oder die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens.

(4) Der Staatsanwalt überwacht die Gesetzlichkeit der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

(5) Der Staatsanwalt veranlasst zur Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Straftaten geeignete Maßnahmen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen legt er bei Gesetzesverletzungen Protest ein.

 

 

Text 2.7

Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren

• Das Ermittlungsverfahren in Strafsachen leitet der Staatsanwalt.

• Der Staatsanwalt ist verantwortlich für die Einhaltung der Gesetzlichkeit im Ermittlungsverfahren. Er hat zu gewährleisten, dass

alle Straftaten aufgedeckt und aufgeklärt werden, die Wahrheit im Strafverfahren allseitig und unvoreingenommen festgestellt wird, Beschuldigte, die einer Straftat hinreichend verdächtigt sind, vor Gericht angeklagt werden;

die Bestimmungen des Gesetzes über die Durchführung des Ermittlungsverfahrens strikt eingehalten werden;

die Würde der Bürger gewahrt, kein Bürger unbegründet beschuldigt oder ungesetzlichen Beschränkungen seiner Rechte unterworfen wird;

die Bürger im Ermittlungsverfahren an der Aufdeckung, Aufklärung und Überwindung der Straftaten, ihrer Ursachen und Bedingungen mitwirken.

 

Text 2.8

Aufsicht des Staatsanwalts über die Untersuchungsorgane

• Die Aufsicht über alle Ermittlungen der Untersuchungsorgane

obliegt dem Staatsanwalt.

• Der Staatsanwalt ist berechtigt:

Weisungen zu erteilen hinsichtlich der Einleitung und Durchführung des

Ermittlungsverfahrens, einzelner Ermittlungen, der Fahndung sowie der

Weiterleitung oder Einstellung der Sache;

von den Untersuchungsorganen Unterlagen und andere Angaben über

Ermittlungsverfahren anzufordern;

Strafsachen mit schriftlichen Weisungen zur Nachermittlung an

das Untersuchungsorgan zurückzugeben;

ungesetzliche Verfügungen des Untersuchungsorgans aufzuheben oder

abzuändern.

Übungen

2.4.2. Gestalten Sie Dialoge zum Thema «Die Tätigkeit eines Staatsanwalts».

2.4.3. Referieren Sie über den Beruf eines Staatsanwalts, benutzen Sie dabei auch den Text 2.4.


Date: 2016-01-14; view: 669


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