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Inkrafttreten des Vertrages durch Annahme

Vertrag

über Schadensersatz Nr.[Klicken Sie hier, um Text einzugeben.]

 

Zwischen Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

Geboren am Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Tag, im Monat Klicken Sie hier, um Text einzugeben. des Jahres Klicken Sie hier, um Text einzugeben. in Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

natürlicher, beseelter Mensch nach staatlichem § 1 BGB ( alte Fassung)

lebend und unverschollen

nachfolgend Leistendergenannt

Und

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nachfolgend Empfängergenannt

Kommt durch konkludentes Handeln

der folgende Vertrag zustande:

Vertragszweck

(1)Alle Vertragsleistungen nach § 2 dieses Vertrages seitens des Leistenden erfolgen unter Vorbehalt und in der Regel unter der Androhung von Zwangsmaßnahmen durch den Empfänger bzw. durch dessen Erfüllungsgehilfen.

(2)Der Vorbehalt des Leistenden basiert auf der Tatsache, dass der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen vorgeben, zu hoheitlichem Handeln berechtigt zu sein, ohne dies belegt oder auch nur bestätigt, geschweige denn sich legitimiert zu haben. Eine Autorisierung durch Besatzungsrecht (z.B. Tagesbefehl) wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Daraus folgt, dass:

a.der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen entweder tatsächlich nicht zu hoheitlichem Handeln berechtigt sind, oder

b.der Empfänger und seine Erfüllungsgehilfen zu hoheitlichem Handeln berechtigt oder ermächtigt sind, den Nachweis bzw. schon die Bestätigung hierzu aber unter Verletzung der Ausweispflicht vorsätzlich verweigern.

Dieser Vertrag regelt ausschließlich Sachverhalte nach Abs. 2 a. In den Fällen nach Abs. 2 b richten sich die Ansprüche des Leistenden nach den geltenden, gesetzlichen Regelungen des völkerrechtlich existierenden Staates Klicken Sie hier, um Text einzugeben. im Deutschen Reich.

Vertragsleistungen

Vertragsleistungen im Sinne dieses Vertrages sind alle Leistungen wie z.B. Handlungen oder Zahlungen, die der Leistende an den Empfänger oder dessen Erfüllungsgehilfen erbringt. Dazu gehören insbesondere Zahlungen (auch Teilzahlungen), aber auch andere durch den Empfänger oder dessen Erfüllungsgehilfen abgeforderte Leistungen, wie z.B. Erklärungen, Berichte, Anfragen oder auch Kontopfändungen, Sachpfändungen, Inhaftierung oder eidesstattliche Versicherungen,

 

Inkrafttreten des Vertrages durch Annahme

(1)Mit der Annahme einer Vertragsleistung des Leistenden durch den Empfänger oder seine Erfüllungsgehilfen tritt der Vertrag in Kraft.

(2)Der Annahme einer Vertragsleistung kommt der Erhalt von Geldern im Rahmen einer Zwangsbeitreibung gleich (z.B. Barzahlung, Kontopfändung).

(3)Eine Vertragsleistung im Sinne dieses Vertrages gilt auch als angenommen, wenn der Empfänger selbst oder mittels seiner Erfüllungsgehilfen sonstige Zwangsmaßnahmen (z.B. Haftbefehl, Durchsuchungsanordnungen, Zwangsversteigerung etc.) umsetzt, oder Schreiben versendet, die Forderungen gegen den Leistenden erheben (z.B. „Bescheide“ oder „Beschlüsse“).




Date: 2015-12-24; view: 959


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