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Vorbereitungsdienst

(1) Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der

Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf

des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in

Deutschland eröffnet, werden auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und

Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Absatz 1 bescheinigten Kenntnissen

und Fähigkeiten entsprechen.

(2) Die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erstreckt sich auf das

Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige

Befähigungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine

teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt.

(3) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, die die notwendigen

Kenntnisse im deutschen Recht betrifft und mit der die Fähigkeit beurteilt werden soll, den juristischen

Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Prüfungsfächer sind das Zivilrecht, das Strafrecht und

das Öffentliche Recht einschließlich des jeweils dazugehörigen Verfahrensrechts. Es sind die schriftlichen

Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in denjenigen der in Satz 2 genannten Rechtsgebieten

anzufertigen, deren hinreichende Beherrschung nicht bereits im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1

nachgewiesen wurde.

(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn

1. die nach dem Recht des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird, für das Bestehen der staatlichen

Pflichtfachprüfung erforderliche Anzahl von Prüfungsarbeiten, mindestens jedoch die Hälfte der in der

staatlichen Pflichtfachprüfung vorgesehenen Prüfungsarbeiten, bestanden sind und

2. Prüfungsarbeiten in mindestens zwei der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebieten bestanden sind,

davon mindestens eine Prüfungsarbeit auf dem Gebiet des Zivilrechts.

Sofern die hinreichende Beherrschung eines der in Absatz 3 Satz 2 genannten Rechtsgebiete bereits im

Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, gelten die Prüfungsarbeiten auf diesem Gebiet als

bestanden.

(5) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann einmal wiederholt werden.

(6) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 hat die Wirkung einer bestandenen ersten Prüfung im

Sinne des § 5 Abs. 1.

(7) Zuständig für die Gleichwertigkeitsprüfung einschließlich der Eignungsprüfung sind die



Landesjustizverwaltungen oder die sonstigen nach Landesrecht für die Abnahme der staatlichen

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de

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Pflichtfachprüfung zuständigen Stellen. Für die Durchführung dieser Prüfungen können mehrere Länder durch

Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden.

§§ 113 bis 118 (weggefallen)

Dritter Abschnitt


Date: 2015-12-24; view: 948


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