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Die Grundlagen der Staatsordnung

Vier Grundprinzipien bestimmen die durch das Grundgesetz vom 23.5.1949 festgelegte Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland: Deutschland ist eine Demokratie, ein Rechtsstaat, ein Sozialstaat und ein Bundesstaat.

Das demokratische Prinzip erfordert die durchgängige Legitimation aller staatlichen Gewalt durch das Volk. Dabei wird die Staatsgewalt nicht unmittelbar durch Entscheidungen des Volkes ausgeübt, sondern durch vom Volk auf Zeit gewählte Vertreter, die das Parlament (Bundestag) und die Regierung (Bundesregierung) bilden. Das deutsche Volk delegiert also im Sinne einer mittelbaren, repräsentativen Demokratie seine Souveränität auf Frist und auf Widerruf an die Legislative (Bundestag) und die Exekutive (Bundesregierung), und diese treffen die verfassungsgemäßen Entscheidungen.

Das rechtsstaatliche Prinzip fordert die Bindung allen staatlichen Handelns an Recht und Gesetz. Kernstück des Rechtsstaatsprinzips ist die (horizontale) Gewaltenteilung, d.h. die Funktionen der Staatsgewalt sind voneinander unabhängigen Organen der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) zugewiesen. Missbrauch der Staatsgewalt wird dadurch erschwert und Staatswillkür verhindert. Dabei wird die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung durch das Bundesverfassungsgericht überwacht.

Der Legislative gehören der Bundestag und der Bundesrat an, ihnen unterliegt die Aufgabe der Gesetzgebung, sie wird auch als gesetzgebende Gewalt bezeichnet.

Die Exekutive stellen die Bundesregierung und die Verwaltung dar; sie ist für den Prozess der Gesetzesvollziehung verantwortlich und wird auch die ausführende oder vollziehende Gewalt genannt.

Der Judikative werden die Obersten Gerichtshöfe und das Bundesverfassungsgericht untergeordnet; sie ist für die Rechtsprechung verantwortlich und gilt als die richterliche Gewalt.

Das sozialstaatliche Prinzip verpflichtet den Staat zur Herstellung der Chancengleichheit und der sozialen Gerechtigkeit und damit zum Schutz des sozial Schwächeren. Deshalb existiert ein weitgespanntes Netz sozialer Gesetze, das von der Sicherung bei Krankheit, Unfall und Alter bis zum Kindergeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld reicht. Zur Verwirklichung des sozialstaatlichen Prinzips sind auch Eingriffe in Grundrechte möglich. So wird insbesondere das Recht auf Eigentum dadurch begrenzt, dass sein Gebrauch ausdrücklich an den Gedanken des Gemeinwohls gebunden ist.

Die Sozialpolitik ist zu einem Instrument der sozialen Sicherung für jedermann geworden. Sie ist nicht auf ein bestimmtes Politikgebiet festgelegt, sondern greift mit dem Ziel der Angleichung der Lebenschancen und der Verbesserung der Lebensbedingungen in viele Bereiche ein.

Zu den Merkmalen der Sozialpolitik gehören Regelungen der Arbeitswelt, soziale Maßnahmen zur Unterstützung in Not geratener Menschen und Vorsorgemaßnahmen für Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Alter und Pflegebedürftigkeit. Im weiteren Sinne umfasst Sozialpolitik auch die Bereiche der Steuerpolitik, Bildungspolitik, Wohnungsbaupolitik und Arbeitsmarktpolitik.



Das Solidaritätsprinzip und das Subsidiaritätsprinzip stellen die Grundpfeiler der deutschen Sozialpolitik dar.

Solidarität drückt die gegenseitige Hilfestellung in der Gesellschaft aus. Durch das Solidaritätsprinzip sollen die sozialen Werte der Verbundenheit aller Mitglieder der Gesellschaft zum Tragen kommen.

Das Solidaritätsprinzip verlangt Beiträge (z. B. Versicherungsbeiträge) und Leistungen der Gemeinschaft für den Einzelnen, sobald und soweit er nicht mehr in der Lage ist, aus eigener Kraft ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es macht möglich, den Einzelnen in der Not tatkräftig zu unterstützen.

Das Subsidiaritätsprinzip ist ein „Prinzip, wonach eine kleinere Einheit innerhalb einer Gesamtheit soweit wie möglich eigenständig ihre Aufgaben zu erfüllen hat. Die übergeordnete, größere Einheit wird erst dann unterstützend tätig bzw. muss erst dann tätig werden, wenn die kleinere ihre Aufgaben nicht mehr selbst erfüllen kann.“

Das Subsidiaritätsprinzip bildet die Grundlage der sozialen Sicherheit. Der Gedanke der Subsidiarität sagt aus, dass nicht alle Hilfe und Fürsorge vom Staat kommen kann, sondern der Einzelne, wie die Familie, auch hier weiterhin Verantwortung haben. In aufsteigender Linie sollen die nächsthöheren Einheiten – erst die Familie, dann Wohlfahrtsverbände (z. B. Caritas, Arbeiterwohlfahrt), Kommunen, bis hin zur Bundesebene - ihre Leistungen erbringen.

Das bundesstaatliche bzw. föderalistische Prinzip kennzeichnet den staatsrechtlichen Zusammenschluss von Staaten, wobei die Ausübung der Staatsgewalt zwischen den Gliedstaaten (den Ländern) und dem Gesamtstaat (dem Bund) geteilt ist. Dieses Prinzip der vertikalen Gewaltentrennung, das im Gegensatz zur zentralistischen Staatsform steht, ist für das Verständnis des deutschen Staats- und Verwaltungsaufbaus von wesentlicher Bedeutung. Die Verteilung der staatlichen Macht in Deutschland auf den Bund und die einzelnen 16 Länder bedeutet, dass nicht nur dem Bund selbst, sondern auch den Ländern die Qualität von Staaten zukommt. Dabei ist zu beachten, dass die Länder selbst keine volle Autonomie besitzen, sondern eine im Rahmen der Bundesverfassung auf bestimmte Bereiche beschränkte Hoheitsgewalt, die sie durch eigene Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung wahrnehmen. Das Schwergewicht der Gesetzgebung liegt allerdings beim Bund, während die Länder vor allem für die Verwaltung zuständig sind. Das bundesstaatliche Prinzip, also die Gliederung des Bundesgebietes in selbständige Länder mit eigenen Verfassungsordnungen, ist für die räumliche Ordnung und Entwicklung in Deutschland von zentraler Bedeutung, da es im Gegensatz zu einem zentralisierten Einheitsstaat regionale Besonderheiten und Initiativen zur Geltung bringt.

Jedes Bundesland hat seine eigene Landesverfassung, die den Grundsätzen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entsprechen muss, ein eigenes Parlament (den Landtag) und eine eigene Regierung (die Landesregierung), die von einem Ministerpräsidenten (bei den Stadtstaaten Berlin, Bremen, Hamburg von einem Bürgermeister) geleitet wird.

Verwaltungsmäßig gliedert sich heute die Bundesrepublik Deutschland in 16 Bundesländer, 29 Regierungsbezirke, 439 Kreise (davon 116 kreisfreie Städte und 323 Landkreise) und 13 416 Gemeinden.

Ein Wesensmerkmal der bundesstaatlichen Ordnung (Föderalismus) besteht darin, dass sowohl der Bund als auch die Länder eigene Staatsgewalt besitzen und damit Gesetze erlassen können. Man spricht dann von Bundes- beziehungsweise Landesrecht. Die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben ist grundsätzlich Sache der Länder (Artikel 30 Grundgesetz). Auch das Recht der Gesetzgebung haben grundsätzlich die Länder (Artikel 70 GG). Der Bund darf nur staatliche Befugnisse übernehmen, Aufgaben erfüllen oder Gesetze erlassen, wenn dies das Grundgesetz ausdrücklich zulässt. Tatsächlich liegen jedoch die meisten Gesetzgebungszuständigkeiten beim Bund.

Es gibt laut Grundgesetz zwei Arten von Zuständigkeiten des Bundes für die Gesetzgebung: die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit:

Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit

Ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit meint, dass der Bund das alleinige Recht hat, Gesetze zu erlassen. Die Länder haben in diesem Fall die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn sie hierzu durch ein Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt sind (Artikel 71 GG).

Die Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung sind vor allem im Artikel 73 GG aufgeführt:

- Auswärtige Angelegenheiten;

- Verteidigung, Zivilschutz;

- Staatsangehörigkeit;

- Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;

- das Währungs-, Geld- und Münzwesen;

- Zölle und Außenhandel;

- Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;

- Bundeseisenbahn und Luftverkehr;

- das Postwesen und die Telekommunikation;

- der gewerbliche Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;

- das Waffen- und das Sprengstoffrecht;

- die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;

- die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken;

Konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit

Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Artikel 72 GG) dürfen die Länder nur dann gesetzgeberisch tätig werden, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Das Straf- oder das Arbeitsrecht sind beispielsweise Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung. Das Grundgesetz zählt in Artikel 74 Bereiche auf, die unter die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen:

- das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;

- das Personenstandswesen;

- das Vereinsrecht;

- das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;

- die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;

- die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;

- die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;

- Wirtschaftsrecht (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);

- das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

- die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

In einigen Bereichen hat schließlich der Bund zwar die Gesetzgebungskompetenz, doch haben die Länder eine Abweichungskompetenz (Artikel 72 Abs. 3 GG). Dies gehört zu den großen Neuerungen der Föderalismusreform 2006: Durch die Abweichungsgesetzgebung können die Länder bei bestimmten Materien, die durch die Abschaffung der bisherigen Rahmengesetzgebung des Bundes in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit fallen, von den jeweiligen Bundesgesetzen abweichen. Betroffen sind das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine), der Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes), die Bodenverteilung, die Raumordnung, der Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen) sowie die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

Föderalismusreform I

Die am 1. September 2006 in Kraft getretene Föderalismusreform hat die Gesetzgebungszuständigkeiten von Bund und Länder neu strukturiert.

Die Neuordnung der Gesetzgebungszuständigkeiten verfolgte im Wesentlichen die Ziele:

- die Gestaltungsmöglichkeiten von Bund und Ländern zu stärken,

- die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen,

- die Verringerung von zustimmungsbedürftigen Bundesgesetzen. Dadurch sollen die Blockademöglichkeiten durch den Bundesrat reduziert werden.

- Stärkung der Stellung der BRD in der EU durch die Verbesserung der Europatauglichkeit des Grundgesetzes.

Seit dem 1. September 2006 gelten die Bestimmungen der Föderalismusreform zur Neuordnung der bundesstaatlichen Ordnung.

Die Zahl der Bundesgesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, verringert sich. Dem gegenüber sind Zuständigkeiten auf die Länder verlagert, etwa das Besoldungs- und Versorgungsrecht für Landesbeamte und die soziale Wohnraumförderung. Die Länder sind für Strafvollzug und Ladenschluss zuständig. Atomenergie und Terrorabwehr sowie Meldewesen und Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland ist Bundessache. Mehr Rechte hat der Bund auch im Umweltbereich und in der Abfallwirtschaft. In Wissenschaft und Forschung an Hochschulen können Bund und Länder bei Vorhaben überregionaler Bedeutung zusammenwirken.

Die Föderalismuskommission II hat ihre Arbeit am 12. Juni 2009 erfolgreich abgeschlossen. Nachdem die Mitglieder der Kommission bereits in ihrer ganztägigen Klausurtagung vom 5. Februar 2009 eine grundsätzliche Übereinstimmung in wesentlichen Punkten gefunden hatten und in den darauffolgenden Wochen in verschiedenen Arbeitsgruppensitzungen sowie einer weiteren Kommissionssitzung am 12. Februar 2009 die Texte der vorgeschlagenen GG-Änderungen abgestimmt werden konnten, hat die Kommission am 5. März 2009 auf Vorschlag der Vorsitzenden ein Maßnahmenbündel zur Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen verabschiedet.

Im Mittelpunkt steht dabei die Einführung einer neuen gemeinsamen Schuldenregel für Bund und Länder ab dem Haushaltsjahr 2011. Nach dieser sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Ausnahmen sind eingeschränkt zugelassen. Als Hilfe zur Einhaltung dieser Schuldenregel erhalten fünf besonders finanzschwache Länder Konsolidierungshilfen, ein neu zu gründender Stabilitätsrat soll die Haushaltsführung von Bund und Ländern, insbesondere auch die Konsolidierungsschritte der fünf Empfängerländer überwachen (Zusammenfassung der Beschlüsse).

Das Gesamtpaket beinhaltet Vorschläge zur Änderung des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Rechtsänderungsvorhaben und deren Begründungen sowie einen Vorschlag für eine Entschließung (Kommissionsdrucksache 174). In der Schlussabstimmung wurde das Gesamtergebnis bei 31 anwesenden Mitgliedern mit 26 Ja-Stimmen, drei Nein-Stimmen (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE, Mecklenburg-Vorpommern) und zwei Enthaltungen (Berlin, Schleswig-Holstein) angenommen. Das Bundeskabinett hat die Vorschläge am 11. März 2009 zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Gesetzgebungsverfahren hat Ende März 2009 mit der 1. Lesung im Deutschen Bundestag begonnen und ist mittlerweile mit der 2./3. Lesung am 29. Mai 2009 und dem 2. Durchgang in der Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009 abgeschlossen worden.

Erhebung von Steuern

Für die Wahrnehmung ihrer unterschiedlichen Aufgaben fordern Bund, Länder und Kommunen Steuern von den Bürgern. Im Grundgesetz ist festgelegt, welche Arten von Steuern vom Bund und von den Ländern erhoben werden dürfen und wie die Aufteilung auf Bund, Länder und Gemeinden erfolgt. Ebenso ist der Finanzausgleich zwischen den Ländern geregelt, d. h. „reichere“ Bundesländer treten einen Teil ihrer Steuereinnahmen an „ärmere“ Bundesländer ab. Die Steuereinnahmen eines Bundeslandes sind von der wirtschaftlichen Struktur abhängig.

Zum 1.Januar 1995 ist eine Neuordnung des Finanzausgleichs in Kraft getreten. Die neuen Bundesländer wurden in das Verteilungssystem vollständig und gleichberechtigt mit einbezogen. Die Neuordnung war erforderlich wegen der geringen Steuereinnahmen in den neuen Bundesländern. Als Folge der Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen erhalten die neuen Länder einschließlich der Finanzhilfen zur Finanzierung von Investitionen jährlich insgesamt rund 30 Milliarden Euro.

 

Aufgaben


Date: 2015-12-17; view: 1965


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