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Freiheitlich – demokratische Grundordnung

Das Grundgesetz bezeichnet die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlich – demokratische Grundordnung. Es räumt jedoch den Feinden der Demokratie nicht die Freiheit ein, diese zu zerstören.

„Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen:

- die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung

- die Volkssouveränität

- die Gewaltenteilung

- die Verantwortlichkeit der Regierung

- die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

- die Unabhängigkeit der Gerichte

- das Mehrparteienprinzip und

- die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“

Die wichtigsten Artikel des Grundgesetzes

Das Grundgesetz besteht aus 146 Artikeln und zerfällt in folgende Abschnitte:

1. Die Grundrechte.

2. Der Bund und die Länder.

3. Der Bundestag.

4. Der Bundesrat.

5. Der Bundespräsident.

6. Die Bundesregierung.

7. Die Gesetzgebung des Bundes.

8. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung.

9. Die Rechtsprechung.

10. Das Finanzwesen.

11. Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Die Bezeichnung „Artikel“ bezieht sich ausschließlich auf die Rechte, welche im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert sind.

→ Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 1 ist gewissermaßen das Herz des Grundgesetzes. Die Verankerung der Menschenwürde und der Menschenrechte steht an erster Stelle und drückt den hohen Stellenwert aus.

→ Artikel 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer

Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Der Art. 20 stellt einen weiteren Kern der Verfassung dar, er wird auch als „Verfassung in Kurzform“ bezeichnet, da er die Grundsätze des Grundgesetzes Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat enthält.

→ Artikel 79

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Der Art. 79 des Grundgesetzes legt die unabänderlichen Kernelemente der Verfassung fest. Er schützt Art. 1 und 20; diese dürfen durch keine Verfassungsänderung berührt werden, deshalb wird der Art. 79 (3) auch als Ewigkeitsklausel bezeichnet.


Date: 2015-12-17; view: 954


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