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PUNKT 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet des Vereins

1. Der Verein:

ALLGEMEINER MENSCHENRECHTSVEREIN FÜR FRIEDE, FREIHEIT UND GERECHTIGKEIT, DIE WEISSEN, Kurzform DIE WEISSEN oder ADW .
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Es ist ein Verein zur politischen Information der Bürger.
Jugendarbeit in vielfältiger Weise, wie z. B. Ferienbetreuung, Haus und Familienhilfe so wie Unterstützung im Freizeitbereich.

Es ist ein Verein zur politischen Willensbildung, die Unterschriftensammlung zur Einberufung einer DEUTSCHEN NATIONALVERSAMMLUNG ist Hauptbestandteil der Vereinsarbeit.

 

2. Der Sitz des Vereins ist BERLIN.

 

3. Der Aktionsbereich ist das Gebiet Deutschlands in den Grenzen von 1871.


4. Mitglied der ADW kann jeder Mensch werden, der das Wahlalter erreicht hat oder, als juristische Person, dessen Existenz mindestens 2 volle Kalenderjahre überdauerte.

5. Die Bezeichnung „Mitglied“ ist bei der ADW geschlechts- und statusneutral.

 

6. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Antragstellung und Anerkennung der Satzung durch Zustimmung des Vorstandes.

 

PUNKT 2
Zusammensetzung und Befugnisse der Organe und des Vorstandes
Notwendige Organe des Hauptverbandes sind:

 

Mitgliederversammlung

Vorstand

Schiedsgericht

Abteilungen

 

Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung tagt zur Gründung des Vereins zum ersten Mal am
03. 10. 2014 in 1011 BERLIN, Platz der Republik 1, Berlin Pavillon und nach Vollständigkeit der Teilnehmer in POTSDAM.

 

 

1. Der Vorstand
Es wird der komplette Vorstand für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Er besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand

Vorsitzenden

Stellvertretern

Kassierer

Schriftführer

und dem erweiterten Vorstand

Stellvertretender Kassierer (kann gewählt oder bestimmt werden)

Stellvertretender Schriftführer (kann gewählt oder bestimmt werden)

Erster und zweiter Vorsitzender der jeweiligen Landesverbände.

Abteilungsleiter (können gewählt oder vom geschäftsführenden Vorstand ernannt werden)

 

Zwei Kassenprüfer werden ebenfalls gewählt und haben jährlich mindestens eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes vor – oder auch nicht.

 

2. Aus den Landesverbänden wird der jeweilige Landesvorsitzende und dessen Stellvertreter, Mitglied des erweiterten Vorstandes im Hauptverein.

 

3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Partei und vertritt diese nach Innen und Außen. Er ist berechtigt beratende Mitglieder in dieses Gremium zu berufen.

4. Der Vorstand tritt mindestens zwei Mal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter mit einer Frist von vier Wochen eingeladen. Diese Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung. Bei außerordentlichen Ereignissen kann die Zusammenkunft kurzfristig, ohne Einhaltung der ordentlichen Ladungsfrist, erfolgen.



5. Der Vorstand befasst sich auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder mit den beantragten Fragestellungen.

6. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten gemäß der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

7. Der Gesamtvorstand erlässt eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese per Rundschreiben an die Mitglieder.

 

8. Die Geschäftsordnung beinhaltet mindestens:

Die Höhe der Beiträge und Beitrags Sonderregelungen

Organisation des aktuellen Geschäftsbetriebes

Organisation des Aufbaues sowie der Arbeit der Untergliederungen


9. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung mindesten einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht hat auch die Aufgabe, die Entlastung des Vorstandes zu erlangen.

 

Tritt ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig zurück, so hat es unverzüglich einen Tätigkeitsbericht einzureichen. Vorher kann keinesfalls eine Entlastung erteilt werden.

 

10. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann es seine Aufgaben andauernd nicht erfüllen, so geht dessen Aufgabenbereich kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf ein anderes Vorstandsmitglied über.

11. Wenn mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes zurückgetreten sind oder dauerhaft ihre Aufgaben nicht erfüllen können, bzw. der Posten des Vorsitzenden oder des Geschäftsführers oder des Kassierers unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für nicht mehr handlungs-fähig erklärt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und bis zu diesem Zeitpunkt eine kommissarische Vertretung zu benennen. Der satzungsmäßige Zustand wird durch die Neuwahl des gesamten Vorstandes wieder hergestellt.

 

Ordnung

1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr.

Sie ist das oberste Organ des Vereins ADW und kann ordentlich und außerordentlich einberufen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind sowohl für die Vorstandschaft des Vereins als auch für die Mitglieder bindend.

2. Die ordentliche Einberufung erfolgt durch Beschluss des Bundesvorstandes mit einer Frist von mindestens 4 Wochen im ersten Quartal des laufenden Geschäftjahres.

Auf Antrag von mehr als 10 v. H. der Mitglieder der ADW ist vom Bundesvorstand.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die Ladungsfrist beträgt ebenfalls vier Wochen.

Die Einladung erfolgt per Briefpost, kann bei Vorliegen einer Emailanschrift auch elektronisch erfolgen.

 

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält Datum, Ort, Beginn, sowie die Tagesordnung.

 

4. Bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung sind Änderungen der Tagesordnung, sowie eingereichte Anträge bekannt zu geben.

5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.

6. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder die Satzung ändern.

 

7. Über den Verlauf sowie Anträge und Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Beschlüsse sind schriftlich zu fixieren. Schriftführer, der Versammlungsleiter, der Vorsitzende sowie seine Stellvertreter haben das Protokoll zu unterzeichnen.

 

8. Für die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes die Teilnahme von Gästen zugelassen werden, diese haben kein Stimmrecht.

9. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Dabei sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter getrennt in ihre Ämter zu wählen. Die Funktionen im Vorstand werden durch Wahl festgelegt.

 


Date: 2015-12-11; view: 548


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