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UN-Resolution 217 A (III) vom 10.12. 1948 (Auszug)

Grundrechte

 

Artikel 1. /Menschenwürde/

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt

Art. 2. /Handlungsfreiheit, Freiheit der Persern/

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes ein­gegriffen werden.

Art. 3. /Gleichheit vor dem Gesetz/

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Manner und Frauen sind gleichberechtigt.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden

Art. 4. /Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit/

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens oder die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Art. 5. /Meinungsfreiheit/

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und aus allgemeinen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

Art. 6. /Ehe und Familie, nichteheliche Kinder/

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schütze der staatlichen Ord­nung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

Art. 7. /Schulwesen/

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(3) Der Religionsunterricht ist m den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.

Art. 8. /Versammlungsfreiheit/

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis fried­lich und ohne Waffen zu versammeln.

Art. 9. /Vereinigungsfreiheit/

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Art. 10. /Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis/

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Femmeldegeheimnis sind unver­letzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

Art. 11. /Freizügigkeit/

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Art. 12. /Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit/

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden.



(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 12a. /Wehr-und Dienstpflicht/

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.

Art. 13. /Unverletzlichkeit der Wohnung/

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzüge und auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organen angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Art. 14. /Eigentum, Erbrecht, Enteignung/

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet

Art. 16. /Staatsangehörigkeit, Auslieferung, Asylrecht/

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Art. 17. /Petitionsrecht/

(1) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

UN-Resolution 217 A (III) vom 10.12. 1948 (Auszug)

Lesen Sie den nachfolgenden Auszug aus der UN-Menschenrechts-erklärung.

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel und Angriffen auf seine Ehe und seinen Ruf ausgesetzt werden.

Artikel 13

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.

(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich sei­nes eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14

(1) Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfol­gungen Asyl zu suchen und zu genießen.

(2) Dieses Recht kann jedoch im Falle einer Verfolgung wegen nichtpolitischer Verbrechen oder wegen Handlungen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen, nicht in Anspruch genommen werden.

[…]

Artikel 18

Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Re-ligionsfreiheit...

Artikel 19

Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung...

[... ]

Artikel 22

Jeder Mensch hat als Mitglied der Gesellschaft Recht auf soziale Sicherheit.

Artikel 23

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl. auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie aufSchutz gegen Arbeitslosigkeit.

(2) Alle Menschen haben ohne jede unterschiedliche Behandlung Kr Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

Artikel 24

Jeder Mensch hat Anspruch auf Erholung und Freizeit some auf einevernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und auf periodischen, bezahlen Urlaub.

[... ]

Artikel 26

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muß wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein.


Date: 2015-12-11; view: 1151


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