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Auflösung der GmbH

GmbH

Gründung einer GmbH

Zur Gründung ist mindestens eine Person (Einmann-GmbH) notwendig. Es können aber auch beliebig viele weitere Personen am Gründungsakt teilnehmen. Mögliche Gesellschafter sind sowohl natürliche und juristische Personen. Sie vereinbaren einen Gesellschaftsvertrag (Satzung), der mindestens folgendes beinhalten muss:

  • Firma, Sitz und Gesellschaftsgegenstand der GmbH
  • Höhe des Stammkapitals und Übernahme der Stammeinlagen durch die Gesellschafter

Errichtung der GmbH

Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h. die Eintragung ist konstitutiv. An einer GmbH können sich natürliche Personen und juristische Personen beteiligen.

Inhalt der Satzung

Die Satzung der GmbH muss enthalten:

  • die Firma der GmbH
    Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
  • den Sitz der GmbH
    Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Der Sitz muss in Deutschland liegen. Daneben kann die GmbH allerdings auch deutsche und ausländische Zweigniederlassungen unterhalten. .
  • die Höhe des Stammkapitals
    Das Mindeststammkapital beträgt in Deutschland 25.000 Euro
  • den Betrag der Geschäftsanteile
    Der Geschäftsanteil ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital.
  • Anmeldung in den Handelsregister

Geschäftsführung und Außenvertretung

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz. Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten

Aufsichtsrat als überwachendes Organ

In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

Gesamtheit der Gesellschafter und Gesellschafterversammlung

Oberstes beschließendes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Versammlung. Bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung ohne Abhalten einer Versammlung zulässig.

Haftung der GmbH und ihrer Gesellschafter

Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist jedoch in diesen Haftungsstock grundsätzlich nicht mit eingebunden (Trennungsprinzip/„beschränkte Haftung

Auflösung der GmbH

Eine GmbH wird u. a. aufgelöst:

  • durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
  • durch Beschluss der Gesellschafter (mehr als 3/4 der Gesellschafterversammlung)
  • durch gerichtliches Urteil
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 




Date: 2015-12-11; view: 854


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