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Gesetzliche Grundlage von Parteien

Politische Parteien

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Parteiendemokratie. Die Parteien Deutschlands haben nach Kriegsende 1945 einen wichtigen Beitrag zum Aufbau und zur Festigung des gesellschaftlichen und politischen Systems beigetragen. Parteien sind für die demokratische Willensbildung unverzichtbar; für die Wahlen sind sie unersetzbar. Politische Parteien bringen die Werte, Ziele aber auch Problematiken und Konflikte einer Gesellschaft zum Ausdruck. Ihre Mitglieder sind in (fast) allen sozialen Schichten vertreten. Grundsätzlich sind alle Parteien, welche die demokratische Ordnung befürworten koalitionsfähig, dies ist die Voraussetzung für die Bildung einer stabilen Regierung.

Der Begriff Partei wird in § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) wie folgt definiert:

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen [… ].

Wählervereinigungen fallen nicht unter den Parteibegriff, da sie lediglich die Ernennung der Kandidaten bei der Wahl bezwecken; nach der Wahl nehmen sie nicht mehr an der politischen Willensbildung teil. Es fehlt ihnen das wichtige Merkmal des Bestandes. Diese Regelung gilt auch für die so genannten Rathausparteien, welche nur auf gemeindlicher Ebene tätig sind. Rathausparteien sind nicht dazu verpflichtet, das Parteiengesetz einzuhalten.

Gesetzliche Grundlage von Parteien

→ Artikel 21

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Der Art. 21 des Grundgesetzes schließt ein Einparteiensystem aus, es wird bewusst von „ Parteien“ gesprochen, also von einem Mehrparteienprinzip. Es besteht Parteienfreiheit, d. h. es wird jedem Bürger ermöglicht eine Partei zu gründen. Auch wird eine innerparteiliche Demokratie im Gesetz festgelegt. Alle Parteimitglieder haben gleiches Stimmrecht und treffen Entscheidungen gemeinsam bzw. übertragen diese an gewählte Delegierte. Politische Parteien sind dazu verpflichtet, Rechenschaft über ihre finanziellen Einnahmen und Ausgaben abzugeben.

Das Grundgesetz hebt die Parteien in den Rang verfassungsrechtlicher Institutionen. Aufgrund ihrer Aufgabenfülle und ihrer starken Stellung in der Bundesrepublik wird oft – zum Teil auch kritisch – vom deutschen "Parteienstaat" bzw. einer "Parteiendemokratie" gesprochen.

Gleichzeitig müssen Parteien aber auch bestimmten Vorgaben entsprechen, um ihrer Rolle gerecht zu werden. So können Parteien, die "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen", vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt und damit verboten werden.



Bisher geschah dies zweimal: 1952 wurde die SRP (Sozialistische Reichspartei Deutschlands), eine Nachfolgeorganisation der NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei) verboten, 1956 die KPD (Kommunistische Partei Deutschlands). Der Versuch, die NPD (Nationaldemokratische Partei Deutschlands) zu verbieten, scheiterte 2003 aus formalen Gründen.


Date: 2015-12-11; view: 1185


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