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FRAGEN ZU VORLESUNG 4

1. Definieren Sie den Begriff „Nationalstaat“ und erklären Sie den Unterschied zwischen den Ideen des Imperiums und Nationalstaates

2. Warum bezeichnet man Hugo Grotius als „Vater des Völkerrechts“?

3. Warum war Westfalischer Friede wichtig für die Entwicklung des Völkerrechts?

4. Wie meinen Sie, ist das Westfalische System bis heute wirksam?

VORLESUNG 5: Klassisches Völkerrecht (1648-1918)

Gliederung

I. Die Grundlagen klassischen Völkerrechts

II. Das Prinzip der staatlichen Souveränität

III. Die Quellen des klassischen Völkerrechts

IV. Wiener Kongress und weitere Entwiclung des klasischen Völkerrechts

V. Kriegsrecht der Klassischen Zeit

 

Das „klassische“ Völkerrecht ist eine Zeitperiode der Entwicklung des Völkerrechts zwischen dem Westfälischen Friede (1648) und dem Friedensvertrag von Versaiiles (1918). Diese Phase zeichnet sich durch eine breite gemeinsame Wertebasis aus, da Völkerrechtssubjektivität nur den „zivilisierten“, westlichen Staaten zuerkannt wurde und nur zwischen diesen das Völkerrecht bestand. Alle Staaten waren souverän und gleich und keiner war dem anderen unterworfen. Nach klassischer Ansicht waren die Staaten das Zentrum des juristischen Verständnisses des Völkerrechts. Der Einzelne Bürger war dem Staat untergeordnet und musste diesen zur Durchsetzung seiner Rechte zu Hilfe rufen. Einen Anspruch darauf gab es allerdings nicht, und so konnte der Staat von seiner Hilfeleistung aus Gründen der Staatsraison absehen.

Das klassische Völkerrecht beruhte sich auf das Prinzip der Staatlichen Souveränität. Im Inneren bedeutete Souveränität Autonomie und höchste Befehlsgewalt. Die Regierung des Staates (Monarch, Präsident, Parlament u.s.w.) war der Inhaber der Staatsgewalt der berechtigt ist Gesetze zu erlassen und Recht zu sprechen. Ursprünglich stammt das Wort „Souveränität“ vom Wort „Souverän“, i.e. Monarch, dessen Gnade von Gott konsekriert wurde. Durch die Verdienste der französischen Revolution und der nachfolgenden Revolutionen hat sich der Begriff „Souveränität“ zu Staatsvolk umgegangen. Im Äußeren bedeutete Souveränität Unabhängigkeit und Gleichheit der Staaten untereinander. Kein Staat ist einem anderen Staat untergeordnet, und jeder Staat hat – ohne Unterscheidung nach der Einwohnerzahl oder realer Machtverhältnisse – eine Stimme. Klassisches Völkerrecht bauete sich auf der Konzeption der absoluten Souveränität, die davon aus ging, daß sich Staaten, da das Völkerrecht vom Willen der Staaten geschaffen wurde, von völkerrechtlichen Verpflichtungen jederzeit und einseitig wieder lösen können.

Der heute bekannte Satz der Quellen des Völkerrechts formierte sich in der Klassischen Periode, obwohl die rechtliche Ausgestaltung dieses Satzes schon im XX Jahrhundert ablief. Die Hauptquelle des Völkerrechts war ein internationaler Vertrag, der, nach pacta sunt servanda Prinzip, von allen Parteien aus freiem Willen erfüllt sein mußte. Doch blieb die Zahl der geschriebenen Verträge niedrig, insoweit wurden sie nur in den wichtigsten internationalen Fragen abgeschloßen. In den Fragen die mit den Verträgen nicht umfasst waren, herreschten die internationale Gewohnheiten, i.e. internationale Verhaltensregel die sich durch ständige Behandlung herausbildete. In der klassisches Zeit kann man auch von den Völkerrechtlichen Prinzipien sprechen, obwohl ist es schwer sie von den Gewohnheiten zu unterscheiden. Die wichtigsten Prinzipien des Völkerrechts der zivilisierten Nationen waren diese die im Westfälischen Vertrag festgestellt wurden. Die Doktrin, nämlich die Lehren von den berühmten Juristen, spielte auch eine bestimmte Rolle, insbesondere am Ende der klassischen Periode. Zwischen den namhaften Forscher kann mann Hugo Grotius, Immanuel Kant, Charles Montesquieu, Lasla Oppenheim, Friedrich Martens nennen. Gerade am Ende des klassischen Zeites entstand noch eine Quelle – die Rechtsspruchen der internationalen Arbitrage, obwohl die Zahl solcher Rechtsspruchen gering war.



Die bemerkbaren Änderungen des Völkerrechts sind mit dem Wiener Kongress (1815) verbunden. Einberuft nach dem Sieg über Napoleon, dieser Kongress sollte eine neue Einrichtung für Europa und die Welt schafen. Aus Sicht des Völkerrechts ist der Kongress mit zwei Neuerungen bemerkenswert. Zuerst, wurde das Diplomatenrecht kodifiziert. Die alte diplomatische Sitten und Gewohnheiten wurden in die gehörige Lage gebracht, man hat die Immunitäten des diplomatischen Personals befestigt und solche Begriffe wie Diplomatenpost und Diplomatengepäck beschloßen. Zuzweit, wurde die erste internationale Organisation geschaffen - der Centralcommission für die Rheinschiffahrt. In der XIX Jahrhundert entstanden noch einige internationale Organisationen, obwohl sie noch nicht als Subjekte des Völkerrechts annerkannt waren.

Die Napoleonische Kriege und der Wiener Kongress kennzeichten auch eine neue Etappe der Entwicklung des Kriegsrechts. Früher existirten nur die verallgemeinerte Regeln der Kriegserklärung und Kriegsende. Der Krieg selbst wurde praktisch in keiner Weise reglamentiert. Doch der Progress der Technik und Aufrüstung ruften der Bedarf an der Kriegsbegrenzung ins Leben. In den sechzigen Jahren des XIX Jahrhunderts Entstand das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, das den Anfang dem humanitären Völkerrecht gemacht hat. Eine Reihe der Verträge über Kriegsbegrenzung wurde geschloßen. In den Jahren 1899 und 1907 wurde in den Haag eine Serie der Konventionen und Deklarationen über die Begrenzung der Mitteln und Methoden der Kriegsführung beschloßen. Das humanitäre Völkerrecht wurde zu einen neue kodifizierter Völkerrechtszweig.


Date: 2015-12-11; view: 746


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