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Gang der Gesetzgebung

Ein Regierungsentwurf durchläuft bis zur Verabschiedung folgende Stationen:

· Referentenentwurf:Der zuständige Fachreferent eines Ministeriums macht sich den Sachverstand und die Praxiserfahrung der von der geplanten Regelung betroffenen Verbände und Organisationen zunutze. Er fordert von ihnen Informationen und Stellungnahmen an und lädt sie zu Besprechungen ein. Er hört Fachleute aus der Wissenschaft an und setzt sich mit den Behörden der Länder und Gemeinden in Verbindung. Der Entwurf wird innerhalb des Ministeriums und mit anderen beteiligten Ministerien abgestimmt. Auch die Länderbürokratien werden schon sehr früh eingeschaltet, um deren Sachverstand zu nutzen, aber auch um später einen reibungslosen Durchgang im Bundesrat zu sichern.

· KabinettsvorlageDer Gesetzentwurf wird vom Kabinett, dem Kollegium der Bundesregierung, als Regierungsentwurf beschlossen.

· Erster Durchgang im Bundesrat:Der Regierungsentwurf wird dem Bundesrat zugeleitet, der innerhalb von sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Der Bundesrat prüft die Vorlage sehr genau und macht häufig konkrete Änderungsvorschläge. Der Bundestag, dem der Entwurf mit den Vorschlägen des Bundesrates und der Stellungnahme der Bundesregierung dazu nun zugeleitet wird, ersieht daraus schon zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, wo Interessen der Länder berührt sind, welche Einwände der Bundesrat geltend machen könnte und wie die Bundesregierung diese Einwände beurteilt.

· Erste Lesung im Bundestag:jeder Gesetzentwurf durchläuft im Plenum des Bundestages drei Beratungen (Lesungen). In der ersten Lesung findet nur bei politisch wichtigen Gesetzentwürfen eine Aussprache statt, wenn Regierung und Fraktionen der Öffentlichkeit ihre grundsätzlichen Auffassungen zu dem Vorhaben darlegen wollen. In jedem Fall wird der Entwurf am Ende der ersten Lesung an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen. Ein Ausschuß ist »federführend», er ist verantwortlich für den Fortgang des Verfahrens.

· Ausschußberatung:Dies ist die wichtigste Stufe im Gesetzgebungsverfahren. Hier wird die Vorlage in Anwesenheit von Mitgliedern der Regierung oder deren Vertretern, des Bundesrates und der zuständigen Ministerialbeamten unter allen denkbaren Gesichtspunkten geprüft. Bei politisch bedeutsamen Vorhaben findet fast immer eine öffentliche Anhörung (Hearing) von sachverständigen Wissenschaftlern und Verbandsvertretern statt. Während der Ausschußberatungen befassen sich Arbeitskreise und Arbeitsgruppen der Fraktionen mit dem Entwurf, um ihre Positionen festzulegen. Fast alle Gesetzentwürfe werden im Laufe der Ausschußberatungen mehr oder minder stark verändert. Nach Abschluß der Beratungen gibt der Ausschuß dem Plenum eine Beschlußempfehlung.

· Zweite Lesung im Bundestag:In der zweiten Beratung wird jede Bestimmung des Entwurfs einzeln diskutiert und zur Abstimmung aufgerufen, ebenso Änderungsanträge, die häufig von der Opposition gestellt werden. Sie sind selten aussichtsreich und sollen vor allem der Öffentlichkeit die abweichenden Standpunkte der Opposition verdeutlichen.



· Dritte Lesung im Bundestag:An die zweite schließt sich zumeist sofort die dritte Lesung an, in der nochmals die grundsätzlichen Probleme erörtert werden, bei herausragenden Gesetzesvorhaben in Reden von Spitzenpolitikern, deren Adressat die Öffentlichkeit ist. Die dritte Lesung endet mit der Schlußabstimmung.

· Zweiter Durchgang im Bundesrat:jedes vom Bundestag beschlossene Gesetz wird nochmals vom Bundesrat geprüft. Gesetze, die die Rechte und Interessen der Länder berühren, bedürfen seiner ausdrücklichen Zustimmung.

Zustimmungsgesetze

Zustimmungsgesetze sind Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Das sind:

· Gesetze, die die Verfassung ändern:Sie erfordern die Zustimmung nicht nur von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages, sondern auch von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

· Gesetze, die Auswirkungen auf die Finanzen der Länder haben:Das sind vor allem Gesetze über Steuern, an deren Aufkommen die Länder oder Gemeinden beteiligt sind, etwa die Lohn- und Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Mehrwert- und Kraftfahrzeugsteuer.

· Gesetze, die von den Ländern auszuführen sind:Enthalt ein Bundesgesetz irgendwelche Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel über Gebührenregelungen, ist es insgesamt zustimmungsbedürftig. Da die meisten wichtigen Bundesgesetze von den Ländern ausgeführt werden, konnte sich der Bundesrat weitgehende Mitwirkungsrechte sichern. Unter diese Bestimmung fallen drei Viertel aller Zustimmungsgesetze.

Einfache Gesetze (Einspruchsgesetze)

Einfache Gesetze sind alle übrigen Gesetze, für die im Grundgesetz nicht ausdrücklich die Zustimmung des Bundesrates vorgesehen ist. Gegen sie kann der Bundesrat Einspruch einlegen. Sie werden deshalb auch Einspruchsgesetze genannt. Der Bundestag kann diesen Einspruch in einer erneuten Abstimmung mit Mehrheit seiner Mitglieder zurückweisen.

Vermittlungsausschuß

Kommt es wegen eines Gesetzes zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat, kann der Vermittlungsausschuß angerufen werden. Er besteht aus 16 Mitgliedern des Bundestages, zusammengesetzt nach der Stärke der Fraktionen, und 16 Vertretern des Bundesrates. Jedes Land entsendet ein Mitglied. Den Vorsitz führt je ein Mitglied aus Bundestag und Bundesrat, die einander vierteljährlich ablösen. Traditionell wird der eine Vorsitzende von der stärksten Bundestagsfraktion gestellt, der andere ist ein Mitglied des Bundesrates aus der Partei mit der zweitstärksten Bundestagsfraktion. Die Aufgabe des Vermittlungsausschusses ist es, einen Kompromißvorschlag auszuarbeiten. Seine Mitglieder sind in ihren Entscheidungen frei. Die Bundestagsabgeordneten sind nach Art. 38 GG ohnehin nicht an Weisungen gebunden, und die Bundesratsver-treter sind in diesem Falle nicht von ihrer Landesregierung abhängig. Sie sind für die ganze Legislaturperiode bestellt und aufeinander eingespielt. Ihre Verhandlungen sind streng vertraulich. Alle diese Voraussetzungen haben dazu geführt, daß nach oft langen Verhandlungen meist eine Einigung gelingt. Von 1949 bis 1994 wurde der Vermittlungsausschuß bei 578 Gesetzesvorlagen angerufen, davon scheiterten kaum mehr als 10 Prozent. Der Vermittlungsausschuß kann vorschlagen, das umstrittene Gesetz unverändert zu verabschieden, es zu ändern oder aufzuheben. Im ersten Fall muß der Bundesrat zustimmen. In den beiden letzteren Fällen muß der Bundestag noch einmal einen Beschluß fassen, bei Änderungen stimmt er nur über diese ab, nicht noch einmal über den ursprüngli­chen Gesetzesbeschluß.


Date: 2015-12-11; view: 720


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