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Parlamentarische Demokratie

Als parlamentarische Demokratie gilt die Bundesrepublik Deutschland deshalb, weil der Regierungschef, also der Bundeskanzler, direkt durch das Bundesparlament, den Bundestag, gewählt wird. Im Gegensatz zu präsidialen Demokratien hat der Bundespräsident fast nur repräsentative Funktionen; er besitzt weder Vetorechte, noch kann er de facto selbst entscheidende Regierungsämter besetzen.

Bundesstaat

In Anlehnung an die lange Tradition großer, mittlerer und kleiner Fürstentümer im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und im Kontrast zum Einheitsstaat in der Zeit des Nationalsozialismus wurde auf Drängen der alliierten Siegermächte im Grundgesetz Deutschland als Bundesstaat konzipiert, eine Entscheidung, die nach Art. 79 Abs. 3 GG nicht mehr geändert werden kann. Die seit 1946 neu gegründeten deutschen Länder in den Westzonen vereinigten sich 1949 zur Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt besaßen schon alle Länder eigene Landesverfassungen, Landesregierungen, Landtage und Gerichte.

Obwohl es nicht ausdrücklich als Verfassungsgrundsatz genannt wird, soll die Verteilung der Aufgaben nach dem Subsidiaritätsprinzip erfolgen, das heißt die Aufgaben sollen nur vom Bund übernommen werden, wenn dieser sie besser erfüllen kann. Das heißt aber nicht, dass der Bund nur auf bereits bestimmte (Gesetzgebungs-)Kompetenzen zugreifen kann, wenn er erfolgreich darlegen kann, dass er diese effizienter erledigen könne. Die Mehrheit der Kompetenzen in der Gesetzgebung liegen beim Bund; bedeutende Ausnahmen sind das Polizei- und Kommunalrecht sowie die Kultur- und Bildungspolitik. Die Länder übernehmen eigenständig große Teile der Verwaltung und der Rechtsprechung. Eine wichtige Funktion des Bundesstaates ist die einer zweiten Ebene der Gewaltenteilung, die auch als vertikale Gewaltenteilung bezeichnet wird. Der Bundesrat vertritt die Interessen der Landesregierungen auf Bundesebene, der Bundesrat ist aber trotzdem ein Bundesorgan, das heißt seine Befugnisse/Kompetenzen ergeben sich aus Bundes- und keinesfalls aus Landesrecht.

 

Das Regierungssystem der Bundesebene

  Legislative Exekutive Judikative
Bundesebene Bundestag, Bundesrat, Vermittlungsausschuss, Gemeinsamer Ausschuss, Bundesversammlung Bundespräsident Bundesregierung: Bundeskanzler, Bundesminister Bundesverwaltung Gerichte des Bundes: Bundesverfassungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof, Bundessozial-, Bundesverwaltungs-, Bundespatent-, Truppendienstgerichte
Landesebene Landtag/Abgeordnetenhaus/Bürgerschaft Landesregierung/Staatsregierung/Senat: Ministerpräsident/Regierender bzw. Erster Bürgermeister, Landesminister/Staatsminister/Senatoren Landesverwaltung Gerichte der Länder: Landesverfassungsgericht, Landesarbeits-, Arbeits-, Finanz-, Oberlandes-, Land-, Amts-, Landessozial-, Sozialgericht, Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgericht

 

 


Date: 2015-01-29; view: 618


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